Home

Sozialrecht

VwGH: Dienstunfall gem § 90 B-KUVG - Weigerung, sich einer Untersuchung durch Sachverständigen zu unterziehen iZm Mitwirkungspflicht

Informationen betreffend das Vorliegen einer durch einen Dienstunfall verursachten körperlichen Schädigung sowie die Durchführung einer zu deren Gewinnung erforderlichen Untersuchung durch einen sachverständigen Facharzt sind Umstände, die notwendig der Mitwirkung des Betroffenen bedürfen; ist für Feststellungen über den körperlichen und den geistig-seelischen Zustand eines Antragstellers die Einholung eines ärztlichen Sachverständigengutachtens notwendig, so trifft daher den Antragsteller eine solche erhöhte Mitwirkungspflicht; die Verletzung der Obliegenheit des Antragstellers zur Mitwirkung bei der Feststellung des maßgeblichen Sachverhaltes enthebt die Behörde aber nicht von ihrer Verpflichtung, den entscheidungswesentlichen Sachverhalt überhaupt festzustellen, und auch weder ihrer Verpflichtung zur Gewährung von Parteiengehör noch ihrer Begründungspflicht

20. 05. 2011
Gesetze: § 90 B-KUVG, §§ 37 ff AVG
Schlagworte: Beamte, Unfallversicherung, Dienstunfall, Kausalität, Mitwirkungspflicht

GZ 2008/09/0189, 27.01.2011
Im vorliegenden Fall ist der örtliche und zeitliche Zusammenhang des Unfalls mit dem Dienstverhältnis unstrittig. Auch besteht zwischen den Parteien des Verfahrens vor dem VwGH Einigkeit darüber, dass zur Feststellung des ursächlichen Zusammenhanges zwischen dem Unfall und der Schädigung des Bf die Einholung eines medizinischen Sachverständigengutachtens notwendig war.
Der Bescheid der belangten Behörde gründet auf der Ansicht, dass die vom Bf behauptete Kausalität aufgrund dessen Weigerung, sich einer Untersuchung durch den bestellten nichtamtlichen Sachverständigen zu unterziehen, nicht festgestellt werden habe können.
VwGH: Nach stRsp des VwGH zu § 39 Abs 2 AVG steht der Pflicht der Behörde zur amtswegigen Feststellung des entscheidungswesentlichen Sachverhaltes eine Mitwirkungspflicht der Partei gegenüber, der insbesondere dort Gewicht zukommt, wo es auf Umstände ankommt, die in der Sphäre des Antragstellers selbst gelegen sind und deren Kenntnis sich die Behörde nicht von Amts wegen verschaffen kann. Informationen betreffend das Vorliegen einer durch einen Dienstunfall verursachten körperlichen Schädigung sowie die Durchführung einer zu deren Gewinnung erforderlichen Untersuchung durch einen sachverständigen Facharzt sind solche Umstände, die notwendig der Mitwirkung des Betroffenen bedürfen. Die Behörde ist in einem solchen Fall auf dessen Bereitschaft, sich im Bedarfsfall untersuchen zu lassen, angewiesen. Ist für Feststellungen über den körperlichen und den geistig-seelischen Zustand eines Antragstellers die Einholung eines ärztlichen Sachverständigengutachtens notwendig, so trifft daher den Antragsteller eine solche erhöhte Mitwirkungspflicht.
Unterlässt eine Partei die ihr obliegende Mitwirkung trotz der ihr, allenfalls nach Rechtsbelehrung (§ 13a AVG) unter Setzung einer angemessenen Frist, gebotenen Möglichkeit bzw nach entsprechenden Aufforderungen, so wird es nach der Rsp des VwGH nicht als rechtswidrig angesehen, wenn die Behörde von Amts wegen keine weiteren Ermittlungen durchführt, sondern diese Unterlassung gem § 45 Abs 2 und § 46 AVG im Rahmen der ihr zustehenden freien Beweiswürdigung in die Würdigung der vorliegenden Ermittlungsergebnisse einbezieht; dies allerdings nur, wenn und soweit die Behörde ohne Mitwirkung der Partei ergänzende Ermittlungen nicht oder nur mit einem unzumutbaren Aufwand durchführen kann oder deren Notwendigkeit gar nicht zu erkennen vermag. Die Verletzung der Obliegenheit des Antragstellers zur Mitwirkung bei der Feststellung des maßgeblichen Sachverhaltes ("Mitwirkungspflicht") enthebt die Behörde aber nicht von ihrer Verpflichtung, den entscheidungswesentlichen Sachverhalt überhaupt festzustellen, und auch weder ihrer Verpflichtung zur Gewährung von Parteiengehör noch ihrer Begründungspflicht.
Im vorliegenden Fall hat die belangte Behörde aber den Standpunkt vertreten, sie brauche angesichts der mangelnden Mitwirkung des Bf eine Feststellung über eine notwendige Tatbestandsvoraussetzung, nämlich die Frage der vom Bf behaupteten Kausalität des Unfalls für seine Gesundheitsschädigung überhaupt nicht treffen. Damit hat sie in Wahrheit die fehlende Mitwirkung des Bf nicht etwa zu seinem Nachteil in die Würdigung der vorliegenden Ermittlungsergebnisse miteinbezogen und mangelnde Kausalität festgestellt, sondern von Feststellungen betreffend die von ihr zu lösende Frage der Kausalität überhaupt Abstand genommen. Die belangte Behörde hat den Bf dadurch in seinen Verfahrensrechten verletzt. Sie hätte vielmehr aufgrund der vorliegenden Beweise Feststellungen treffen müssen (wobei sie dabei durchaus auch die fehlende ungerechtfertigte Mitwirkung des Bf bei der Untersuchung mitberücksichtigen hätte können). Dieses Ermittlungsergebnis hätte die belangte Behörde sodann im Rahmen der Gewährung von Parteiengehör gem § 45 Abs 3 AVG dem Bf zur Kenntnis bringen und ihm die Möglichkeit zu einer Stellungnahme einräumen müssen.

JusGuide GmbH
Dr. Otto Tschadekgasse 5
2486 Pottendorf
0660 / 46 42 934
office@jusguide.at