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Sozialrecht

VwGH: Feststellungsbescheid gem § 410 Abs 1 ASVG und Leistungsbefehl

Ein feststellender Abspruch in einer Beitragssache ist jedenfalls dann unzulässig, wenn der Streit um geschuldete und fällige Beiträge geht; in diesen Fällen ist jedenfalls ein Leistungsbefehl zu erlassen

20. 05. 2011
Gesetze: § 410 Abs 1 ASVG
Schlagworte: Allgemeines Sozialversicherungsrecht, Feststellungsbescheid, Leistungsbefehl

GZ 2007/08/0177, 22.12.2010
VwGH: Der Bf hat nicht die spruchmäßige Feststellung von Beitragsgrundlagen und monatlichen Beiträgen, sondern in seinem Antrag vom 31. Juli 2006 unter Bezugnahme auf eine Zahlungsaufforderung der mitbeteiligten Sozialversicherungsanstalt vom 2. Juni 2006 über EUR 17.013,24 "die detaillierte Aufgliederung" dieses Betrages begehrt. Unter "Definition" heißt es in diesem - wenngleich polemisch gehaltenen - Schreiben zwar ergänzend "zB: Bemessungsgrundlagen, Beitragszeiträume, Zinsfuß für Verzugszinsen, Nebengebühren usw". Dieser Antrag war zwar als Antrag iSd § 410 Abs 1 Z 7 ASVG zu deuten, er berechtigte die Sozialversicherungsanstalt aber nicht, von einem Leistungsbefehl über die geschuldete Summe samt Zinsen und Nebengebühren im Spruch und von einer nachvollziehbaren Aufgliederung dieser Summe in der Begründung ihres Bescheides abzusehen und statt dessen - entgegen dem erkennbaren Anliegen des Bf - sich mit der Feststellung von Beitragsgrundlagen und Monatsbeiträgen zu begnügen.
Nach mittlerweile langjähriger und stRsp des VwGH ist nämlich ein feststellender Abspruch in einer Beitragssache jedenfalls dann unzulässig, wenn der Streit um geschuldete und fällige Beiträge geht: In diesen Fällen ist jedenfalls ein Leistungsbefehl zu erlassen (vgl zur Zulässigkeit von Leistungsbefehlen in Bescheiden gem § 410 Abs 1 ASVG das Erkenntnis vom 4. Juli 1985, Slg Nr 11824/A, zur Verpflichtung dazu ua bereits das Erkenntnis vom 13. Dezember 1984, 83/08/0118; zur Unzulässigkeit der Feststellung bloßer vorfrageweiser Elemente in diesem Zusammenhang vgl die Erkenntnisse vom 20. Juni 1985, 85/08/0015, und vom 11. Dezember 1986, 86/08/0147, hingegen zur Zulässigkeit von Feststellungsbescheiden über Beitragsgrundlagen, wenn von niemandem ein anderer Abspruch begehrt wurde vgl die Erkenntnisse vom 19. März 1987, 86/08/0239, vom 19. November 1987, 87/08/0152, und vom 3. Juli 1990, 88/08/0138).
Im vorliegenden Fall hat der Bf zweifelsfrei einen Bescheid über geschuldete Beiträge mit einer - nur in der Begründung möglichen - Aufschlüsselung über die Zusammensetzung dieser Schuld (dh auch unter Berücksichtigung der von ihm geleisteten oder im Exekutionswege eingetriebenen Beiträge), der Sache nach also einen Abrechnungsbescheid verlangt. Es stand der mitbeteiligten Sozialversicherungsanstalt angesichts des Inhaltes des Antragsschreibens und der darin unter der Bezeichnung "Definition" erwähnten Beispiele in diesem Fall zwar frei, von Amts wegen - und angesichts der Unbestimmtheit dessen, was der Bf allenfalls noch in Streit zu ziehen gedachte - vorsichtsweise auch die Beitragsgrundlagen und Beiträge in einer der Rechtskraft fähigen Weise festzustellen.
Vor dem Hintergrund des Antrages des Bf, in dem er eine detaillierte Aufschlüsselung fordert, war die erstinstanzliche Behörde jedoch auch gehalten, nicht nur über die Beitragsgrundlage und -höhe, sondern auch über die noch aushaftenden Beträge unter Einrechnung der bereits geleisteten Zahlungen zu entscheiden. Insofern ist der Bescheid, der in Punkt 3 nur über die Beitragshöhe abspricht, dahin zu verstehen, dass damit auch ausgesprochen wurde, dass vom Bf keine Zahlungen geleistet wurden. Dagegen wandte sich der Bf in seinem Einspruch. Die belangte Behörde hat sich mit diesem Einwand nicht in nachvollziehbarer Weise auseinandergesetzt und den Bescheid so mangelhaft begründet, dass eine Überprüfung des Bescheides auf seine Nachvollziehbarkeit beim VwGH nicht gegeben ist.

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