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Sozialrecht

VwGH: Feststellungsverjährung gem § 40 GSVG - unterbrechende Maßnahme

Entsprechend dem Regelungszweck des § 40 Abs 1 GSVG, nach dem immer dann (aber nur dann) eine Verjährung des Rechtes auf Feststellung der Verpflichtung zur Zahlung eintreten soll, wenn gegenüber dem Schuldner innerhalb der gesetzten Fristen keine auf die Verpflichtung zur Zahlung gerichtete Maßnahme gesetzt wird, sind auch andere objektiv dem Feststellungsziel dienende Aktivitäten des Sozialversicherungsträgers, wie zB die Übersendung von Kontoauszügen über die Rückstände an bestimmten Beiträgen durch den Versicherungsträger, als Maßnahmen iSd § 40 Abs 1 GSVG zu werten

20. 05. 2011
Gesetze: § 40 GSVG
Schlagworte: Gewerbliches Sozialversicherungsrecht, Verjährung der Beiträge, unterbrechende Maßnahme

GZ 2007/08/0177, 22.12.2010
VwGH: Voraussetzung für die Verjährung des Rechtes auf Feststellung der Verpflichtung zur Zahlung von Beiträgen ist, dass die Fälligkeit der Beiträge eingetreten ist. Die Fälligkeit der Beiträge ergibt sich aus den im § 35 GSVG getroffenen Regelungen.
Unter einer die Feststellungsverjährung unterbrechenden Maßnahme ist die nach außen hin in Erscheinung tretende und dem Schuldner zur Kenntnis gebrachte Tätigkeit des zuständigen Versicherungsträgers zu verstehen, die der rechtswirksamen Feststellung der Beiträge dient. Entsprechend dem Regelungszweck des § 40 Abs 1 GSVG, nach dem immer dann (aber nur dann) eine Verjährung des Rechtes auf Feststellung der Verpflichtung zur Zahlung eintreten soll, wenn gegenüber dem Schuldner innerhalb der gesetzten Fristen keine auf die Verpflichtung zur Zahlung gerichtete Maßnahme gesetzt wird, sind aber auch andere objektiv dem Feststellungsziel dienende Aktivitäten des Sozialversicherungsträgers, wie zB die Übersendung von Kontoauszügen über die Rückstände an bestimmten Beiträgen durch den Versicherungsträger, als Maßnahmen iSd § 40 Abs 1 GSVG zu werten.
Wie sich aus den in den vorgelegten Verwaltungsakten befindlichen Mahnschreiben vom 5. August 1993, 28. Jänner 1994, 9. August 1994, 12. September 1994 und 20. April 1995 sowie den einliegenden Postauftragsscheinen bezüglich mehrfacher, im Zeitraum zwischen Dezember 1996 und September 2005 durchgeführter Sondermahnungen ergibt, hat die mitbeteiligte Sozialversicherungsanstalt durch diese gegenüber dem Bf gesetzten Maßnahmen die Verjährungsfrist iSd obigen Ausführungen unterbrochen, sodass dieser Einwand des Bf nicht verfängt. (im Weiteren ist diese Frist durch das gegenständliche Verfahren beim VwGH gehemmt worden).

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