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Sozialrecht

VwGH: Verlust des Anspruchs auf Arbeitslosengeld - Nachweis ausreichender Anstrengungen zur Erlangung einer Beschäftigung iSd § 10 Abs 1 Z 4 AlVG

Macht das AMS dem Arbeitslosen "verbindliche Vorgaben hinsichtlich Umfang und Form der Eigeninitiative" dahingehend, dass er sich auf bestimmte von einem Dritten aufgezeigte Arbeitsmöglichkeiten hin zu bewerben habe, kann dies nichts daran ändern, dass der Arbeitslose dennoch nur nachweisen muss, dass er ausreichende Anstrengungen zur Erlangung einer Beschäftigung gemacht hat

20. 05. 2011
Gesetze: § 10 Abs 1 Z 4 AlVG
Schlagworte: Arbeitslosenversicherungsrecht, Verlust des Anspruchs auf Arbeitslosengeld, ausreichende Anstrengungen zur Erlangung einer Beschäftigung, Vorgaben, Nachweis

GZ 2007/08/0128, 22.12.2010
VwGH: Der VwGH hat in Fällen, in denen der Arbeitslose aufgefordert worden war, in bestimmter Zeit eine bestimmte Zahl von Bewerbungen nachzuweisen, ausgesprochen, dass dies nichts daran ändern kann, dass der Arbeitslose dennoch nur nachweisen muss, dass er ausreichende Anstrengungen zur Erlangung einer Beschäftigung gemacht hat. Es ist Aufgabe der Behörde zu beurteilen, ob die nachgewiesenen Anstrengungen unter den konkreten Verhältnissen vor dem Hintergrund des - ebenfalls darzustellenden - Umfeldes auf dem konkret in Frage kommenden Teil des Arbeitsmarktes nach den persönlichen Verhältnissen des Arbeitslosen ausreichend waren oder nicht. Kommt sie zum Ergebnis, die Anstrengungen seien nicht ausreichend, hat sie ihre diesbezüglichen Erwägungen in der Begründung des Bescheides darzulegen. Die Bescheidbegründung hat eine Würdigung der Anstrengungen zu enthalten. Hiebei ist das Gesamtverhalten des Arbeitslosen von der Aufforderung bis zur Erlassung des erstinstanzlichen Bescheides zu beurteilen.
Nichts anderes kann in einem Fall wie dem hier vorliegenden gelten, in dem das AMS den Bf zwar nicht zu einer bestimmten Anzahl von Bewerbungen aufgefordert hat, ihm aber "verbindliche Vorgaben hinsichtlich Umfang und Form der Eigeninitiative" dahingehend machte, dass er sich auf bestimmte von einem Dritten aufgezeigte Arbeitsmöglichkeiten hin zu bewerben habe. Auch in diesem Fall kann die Sanktion nach § 10 Abs 1 Z 4 AlVG nicht schematisch darauf gestützt werden, dass der Arbeitslose diese "Vorgaben" in einem Fall nicht erfüllt hat, sondern setzt Feststellungen über das Gesamtverhalten des Arbeitslosen in rechtlicher Hinsicht voraus, um in Bezug auf die Arbeitssuche beurteilen zu können, ob er "ausreichende Anstrengungen zur Erlangung einer Beschäftigung" nachweisen kann.
Da die belangte Behörde auf Grund ihrer unzutreffenden Rechtsansicht, bereits der Verstoß gegen die in der Niederschrift vom 7. Februar 2007 festgelegten "Vorgaben" für sich reiche für die Verhängung der Sanktion nach § 10 Abs 1 Z 4 AlVG aus, keine Gesamtbeurteilung der vom Bf entwickelten Eigeninitiative vorgenommen hat, hat sie den angefochtenen Bescheid mit Rechtswidrigkeit belastet.

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