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Sozialrecht

VwGH: Unzumutbarkeit der Beschäftigung gem § 9 Abs 2 AlVG bei wöchentlicher Normalarbeitszeit unter 20 Stunden?

§ 9 AlVG regelt die Zumutbarkeit von Beschäftigungen, während § 7 Abs 7 leg cit lediglich eine Klarstellung hinsichtlich des zeitlichen (Mindest)Ausmaßes der "üblicherweise" auf dem Arbeitsmarkt angebotenen Beschäftigungen beinhaltet, hinsichtlich derer ein Arbeitssuchender verfügbar sein muss, sodass für die angestrebte "Ausweitung" von § 9 AlVG kein Raum bleibt

20. 05. 2011
Gesetze: § 9 Abs 2 AlVG, § 7 Abs 7 AlVG
Schlagworte: Arbeitslosenversicherungsrecht, Arbeitslosengeld, Arbeitswilligkeit, Unzumutbarkeit der Beschäftigung, wöchentliche Normalarbeitszeit unter 20 Stunden

GZ 2008/08/0192, 20.10.2010
In der Beschwerde wird vorgebracht, dass gem § 7 Abs 7 AlVG ein Arbeitsverhältnis mit einer wöchentlichen Normalarbeitszeit von mindestens 20 Stunden als auf dem Arbeitsmarkt üblicherweise angebotene Beschäftigung gelte. Daraus leitet die Bf ab, dass Beschäftigungsverhältnisse mit einer vereinbarten geringeren Wochenarbeitszeit keine zumutbaren Beschäftigungen iSd § 9 AlVG darstellen würden, weshalb sich ein Arbeitsloser zu deren Annahme nicht bereithalten müsse. Daher könne auch bei Lösung eines solchen Arbeitsverhältnisses mit einem geringen wöchentlichen Stundenausmaß von (wie hier) zwölf Stunden eine Leistungssperre gem § 11 AlVG nicht verhängt werden.
VwGH: Nach dem eindeutigen Gesetzeswortlaut regelt § 9 AlVG die Zumutbarkeit von Beschäftigungen, während § 7 Abs 7 leg cit lediglich eine Klarstellung hinsichtlich des zeitlichen (Mindest)Ausmaßes der "üblicherweise" auf dem Arbeitsmarkt angebotenen Beschäftigungen beinhaltet, hinsichtlich derer ein Arbeitssuchender verfügbar sein muss, sodass für die von der Bf angestrebte "Ausweitung" von § 9 AlVG kein Raum bleibt. Das Vorliegen einer der in § 9 AlVG beschriebenen Fälle der Unzumutbarkeit wurde ebensowenig behauptet, wie auch keine berücksichtigungswürdigen Gründe iSv § 11 zweiter Satz AlVG dargetan wurden. Die Bf hat vielmehr nach den unbestrittenen Feststellungen der belangten Behörde das Dienstverhältnis aus freien Stücken aufgelöst, wobei ihr (tragendes) Motiv war, den Leistungsbezug beim AMS nicht verlieren zu wollen.
Bei dieser Sachlage bestehen keine Bedenken, wenn die belangte Behörde gem § 11 iVm § 38 AlVG für den gegenständlichen Zeitraum den Verlust der Notstandshilfe ausgesprochen und keinen Grund für die Nachsicht der dadurch eintretenden Rechtsfolgen gesehen hat.

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