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Sozialrecht

VwGH: Verlust des Anspruches auf Arbeitslosengeld - Zumutbarkeit einer zugewiesenen Beschäftigung iZm Krankenstand

Mit der Frage der Zumutbarkeit einer zugewiesenen Beschäftigung hat sich das AMS nur dann näher zu befassen, wenn die zugewiesene Tätigkeit besondere körperliche oder fachliche Fähigkeiten erfordert, die nicht ohne weiteres vorausgesetzt werden können oder wenn die Partei die Unzumutbarkeit einer zugewiesenen Arbeitsstelle gegenüber dem AMS ganz konkret behauptet

20. 05. 2011
Gesetze: § 10 Abs 1 AlVG, § 9 AlVG, § 8 AlVG
Schlagworte: Arbeitslosenversicherungsrecht, Zumutbarkeit einer zugewiesenen Beschäftigung, Krankenstand, Vereitelung

GZ 2009/08/0113, 20.10.2010
Die Beschwerde rügt als Verfahrensmangel, die belangte Behörde habe keine (weiteren) Erhebungen zum Gesundheitszustand des Bf vorgenommen, obwohl ihr ein Auszug über Zeiträume vorgelegen sei, in welchen der Bf Krankengeld bezogen habe. Bei vollständiger Ermittlung der entscheidungswesentlichen Tatsachen hätte die belangte Behörde zum Ergebnis kommen müssen, dass die angebotene Beschäftigung (bzw überhaupt eine Beschäftigung) dem Bf nicht zumutbar gewesen sei.
VwGH: Dem ist zunächst zu erwidern, dass aus Krankenstandsbestätigungen weder auf mangelnde Arbeitsfähigkeit (§ 8 Abs 1 AlVG: arbeitsfähig ist, wer nicht invalid bzw nicht berufsunfähig iSd für ihn in Betracht kommenden Vorschriften der §§ 255, 273 bzw 280 ASVG ist) noch auf mangelnde Zumutbarkeit der Beschäftigung (§ 9 Abs 2 AlVG) geschlossen werden kann. Mit der Frage der Zumutbarkeit einer zugewiesenen Beschäftigung hat sich das AMS nur dann näher zu befassen, wenn die zugewiesene Tätigkeit besondere körperliche oder fachliche Fähigkeiten erfordert, die nicht ohne weiteres vorausgesetzt werden können oder wenn die Partei die Unzumutbarkeit einer zugewiesenen Arbeitsstelle gegenüber dem AMS ganz konkret behauptet. In diesem Fall hat das AMS erforderlichenfalls darzutun, welche Anforderungen mit der zugewiesenen Beschäftigung verbunden sind und ob der Arbeitslose nach seinen geistigen und körperlichen Fähigkeiten diesen Anforderungen genügt.
Darüber hinaus ist der Arbeitsuchende im Falle von Krankheiten verpflichtet, diese Krankheiten in erster Linie gegenüber der regionalen Geschäftsstelle des AMS schon aus Anlass der Zuweisung bekannt zu geben, um dieser eine Überprüfung der Zumutbarkeit der zugewiesenen Beschäftigung für den Bf zu ermöglichen. Hat der Bf die Unzumutbarkeit der zugewiesenen Beschäftigung aber nicht schon bei der Zuweisung geltend gemacht und ist sein Verhalten beim Vorstellungsgespräch geeignet, den potenziellen Arbeitgeber von der Einstellung abzuhalten, dann ist der Tatbestand der Vereitelung jedenfalls dann verwirklicht, wenn die nachträgliche Überprüfung der Zumutbarkeit der zugewiesenen Beschäftigung (was wiederum konkretes Vorbringen des Bf hiezu voraussetzt, sofern die Unzumutbarkeit nicht evident gegeben ist) rechtlich relevante Einschränkungen der Arbeitsfähigkeit nicht zu erweisen vermag.

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