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Sozialrecht

VwGH: Beitragszuschläge nach § 113 Abs 1 ASVG wegen Verletzung der Meldepflicht

Das Fehlen der subjektiven Vorwerfbarkeit des Meldeverstoßes schließt die Verhängung eines Beitragszuschlages nach § 113 Abs 1 ASVG nicht aus; es kommt vielmehr nur darauf an, dass objektiv ein Meldeverstoß verwirklicht wurde, gleichgültig aus welchen Gründen

20. 05. 2011
Gesetze: § 113 ASVG
Schlagworte: Allgemeines Sozialversicherungsrecht, Beitragszuschläge, Meldepflicht

GZ 2010/08/0146, 15.09.2010
VwGH: Beitragszuschläge nach § 113 Abs 1 ASVG sind nicht als Verwaltungsstrafe, sondern als eine (neben der Bestrafung nach § 111 ASVG ermöglichte) wegen des durch die Säumigkeit des Meldepflichtigen verursachten Mehraufwandes in der Verwaltung sachlich gerechtfertigte weitere Sanktion für die Nichteinhaltung der Meldepflicht und damit als Sicherungsmittel für das ordnungsgemäße Funktionieren der Sozialversicherung zu werten. Soweit die bf Partei hervorhebt, dass sie am Unterbleiben der Anmeldungen der genannten Dienstnehmer kein Verschulden treffe, ist ihr zu erwidern, dass das Fehlen der subjektiven Vorwerfbarkeit des Meldeverstoßes die Verhängung eines Beitragszuschlages nach § 113 Abs 1 ASVG nicht ausschließt. Es kommt vielmehr nur darauf an, dass objektiv ein Meldeverstoß verwirklicht wurde, gleichgültig aus welchen Gründen.

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