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Sozialrecht

VwGH: Nachsicht des Ruhens des Arbeitslosengeldes bei Auslandsaufenthalt auf Antrag des Arbeitslosen nach § 16 Abs 3 AlVG

Vor dem Hintergrund des § 16 Abs 3 AlVG hat der Arbeitslose - sofern er nicht zwingende familiäre Gründe geltend zu machen vermag - darzutun, dass er sich im Interesse einer wirksamen Beendigung der Arbeitslosigkeit ins Ausland begeben und dadurch einen Tatbestand verwirklicht habe, der eine Nachsicht vom sonst (wegen des Ausschlusses oder der Einschränkung seiner Vermittelbarkeit auf dem inländischen Arbeitsmarkt durch die Behörde der Arbeitsmarktverwaltung) eintretenden Ruhen rechtfertigt

20. 05. 2011
Gesetze: § 16 Abs 3 AlVG
Schlagworte: Arbeitslosenversicherungsrecht, Ruhen des Arbeitslosengeldes, Auslandsaufenthalt, Antrag, berücksichtungswürdige Umstände

GZ 2010/08/0111, 08.09.2010
VwGH: Gem § 16 Abs 1 lit g AlVG ruht der Anspruch auf Arbeitslosengeld während des Aufenthalts des Leistungsbeziehers im Ausland, soweit nicht § 16 Abs 3 AlVG oder Regelungen auf Grund internationaler Verträge anzuwenden sind. Nach § 16 Abs 3 AlVG ist auf Antrag des Arbeitslosen das Ruhen des Arbeitslosengeldes gem § 16 Abs 1 lit g bei Vorliegen berücksichtigungswürdiger Umstände nach Anhörung des Regionalbeirates bis zu drei Monate während eines Leistungsanspruches (§ 18 AlVG) nachzusehen.
Der in § 16 Abs 3 AlVG vorgesehene Antrag auf Nachsicht vom Ruhen des Arbeitslosengeldes, für den eine gesetzliche Befristung nicht vorgesehen ist, kann auch noch nach dem Auslandsaufenthalt gestellt werden.
Berücksichtigungswürdige Umstände sind gem § 16 Abs 3 AlVG Umstände, die im Interesse der Beendigung der Arbeitslosigkeit gelegen sind, insbesondere wenn sich der Arbeitslose ins Ausland begibt, um nachweislich einen Arbeitsplatz zu suchen oder um sich nachweislich beim Arbeitgeber vorzustellen oder um sich einer Ausbildung zu unterziehen, oder Umstände, die auf zwingenden familiären Gründen beruhen.
Vor dem Hintergrund des § 16 Abs 3 AlVG hat der Arbeitslose - sofern er nicht zwingende familiäre Gründe geltend zu machen vermag - darzutun, dass er sich im Interesse einer wirksamen Beendigung der Arbeitslosigkeit ins Ausland begeben und dadurch einen Tatbestand verwirklicht habe, der eine Nachsicht vom sonst (wegen des Ausschlusses oder der Einschränkung seiner Vermittelbarkeit auf dem inländischen Arbeitsmarkt durch die Behörde der Arbeitsmarktverwaltung) eintretenden Ruhen rechtfertigt.
Im vorliegenden Fall ist nicht ersichtlich, dass der Auslandsaufenthalt des Bf geeignet gewesen sein könnte, zu einer wirksamen Beendigung seiner Arbeitslosigkeit beizutragen, weil das Verfassen von Bewerbungen von einem im Ausland gelegenen Ort aus grundsätzlich nicht erfolgversprechender ist als eine entsprechende Bemühung um die Erlangung eines Arbeitsplatzes im Inland. Dazu kommt, dass dem Bf im Inland die Hilfe der Arbeitsmarktverwaltung zu Gebote gestanden wäre, was seine Chancen für die Beendigung seiner Arbeitslosigkeit verbessert hätte. Der Bf vermochte keine besonderen Umstände zu nennen, aus denen abgeleitet werden könnte, dass seinen Bewerbungen im Ausland eine maßgeblich höhere Erfolgswahrscheinlichkeit als entsprechende Bemühungen im Inland besessen hätten.

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