Eine analoge Anwendung des § 21 Abs 1 AlVG auf Zeiten des Bezuges eines Entgeltes als Anlernling scheidet deshalb aus, weil diesbezüglich keine Gesetzeslücke vorliegt; es sind nämlich jene Fälle, in denen der Arbeitslose weniger Entgelt bezieht, im Gesetz aufgezählt (Schwangerschaft, Beschäftigungslosigkeit, Bezug einer Lehrlingsentschädigung), ohne dass angenommen werden könnte, dass auch andere Sachverhalte (wie zB Beschäftigungsverhältnisse in Teilzeit oder mit aus anderen Gründen geringer Entlohnung etwa im Rahmen eines sonstigen Ausbildungsverhältnisses) von dieser Regelung umfasst werden sollen
GZ 2007/08/0077, 30.06.2010
VwGH: Die von der Bf begehrte analoge Anwendung des § 21 Abs 1 AlVG auf Zeiten des Bezuges eines Entgeltes als Anlernling bei einem Dentisten scheidet deshalb aus, weil diesbezüglich keine Gesetzeslücke vorliegt; es sind nämlich jene Fälle, in denen der Arbeitslose weniger Entgelt bezieht, im Gesetz aufgezählt (Schwangerschaft, Beschäftigungslosigkeit, Bezug einer Lehrlingsentschädigung), ohne dass angenommen werden könnte, dass auch andere Sachverhalte (wie zB Beschäftigungsverhältnisse in Teilzeit oder mit aus anderen Gründen geringer Entlohnung etwa im Rahmen eines sonstigen Ausbildungsverhältnisses) von dieser Regelung umfasst werden sollen (vgl das Erkenntnis vom 23. Februar 2005, 2002/08/0093, betreffend den Bezug eines Entgelts im Rahmen eines Pflichtpraktikums).