Es trifft zwar zu, dass die Behörde keine Verpflichtung trifft, zum Zweck der Rekonstruktion von Aufzeichnungen, die vom Dienstgeber rechtswidrigerweise nicht geführt worden sind, ein Ermittlungsverfahren durchzuführen; dies entbindet die belangte Behörde aber nicht davon, die Ausübung ihres Ermessens bei der Schätzung zu begründen
GZ 2007/08/0110, 26.05.2010
VwGH: Reichen die zur Verfügung stehenden Unterlagen für die Beurteilung der für das Versicherungsverhältnis maßgebenden Umstände nicht aus, so ist der Versicherungsträger gem § 42 Abs 3 ASVG berechtigt, diese Umstände auf Grund anderer Ermittlungen oder unter Heranziehung von Daten anderer Versicherungsverhältnisse bei demselben Dienstgeber sowie von Daten gleichartiger oder ähnlicher Betriebe festzustellen.
Es trifft zwar zu, dass die Behörde keine Verpflichtung trifft, zum Zweck der Rekonstruktion von Aufzeichnungen, die vom Dienstgeber rechtswidrigerweise nicht geführt worden sind, ein Ermittlungsverfahren durchzuführen. Dies entbindet die belangte Behörde aber nicht davon, die Ausübung ihres Ermessens bei der Schätzung zu begründen. Im Übrigen müssen die bei der Schätzung herangezogenen Grundlagen in einem einwandfreien Verfahren ermittelt werden, wobei auch Parteiengehör zu gewähren und auf sachdienliche Behauptungen der Partei einzugehen ist. Die Begründung hat weiters ua die Schätzungsmethode, die der Schätzung zu Grunde gelegten Sachverhaltsannahmen und die Ableitung der Schätzungsergebnisse darzulegen.
Mit dem Ausmaß der Begründungspflicht der belangten Behörde (aber auch der Gebietskrankenkasse) im Falle der Beitragsnachverrechnung hat sich der VwGH in seinem Erkenntnis vom 25. Jänner 1994, 93/08/0027, in Auseinandersetzung mit der Vorjudikatur ausführlich befasst. Unter Bedachtnahme auf die darin entwickelten Grundsätze entspricht die Begründung des angefochtenen Bescheides nicht den gesetzlichen Anforderungen. Eine Verletzung der Mitwirkungspflicht kann dem Bf nicht vorgeworfen werden. Eine solche, die Begründungspflicht der belangten Behörde allenfalls einschränkende Unterlassung der entsprechenden Mitwirkung des Bf setzt nämlich einen - im konkreten Fall nicht gegebenen - ausreichend begründeten erstinstanzlichen Bescheid voraus, aus dem sich ohne weitere Nachforschungen die Grundlagen für die Nachverrechnung ergeben.
Im vorliegenden Fall wird jedoch vom angefochtenen Bescheid nicht aufgezeigt, auf welche Weise die mitbeteiligte GKK, deren Vorgangsweise die belangte Behörde gebilligt hat, zu den Gesamtsummen der zu Unrecht beitragsfrei ausbezahlten Entgelte gelangt ist. Es ist daher auch nicht nachvollziehbar, aus welchen Gründen diese Entgelte nicht nach Maßgabe ihrer tatsächlichen Auszahlung an die Arbeitnehmer diesen zugeordnet werden konnten. Es fehlt in der Begründung aber auch eine nachvollziehbare Darstellung des von der belangten Behörde so genannten "Globalsplitting", sodass dem angefochtenen Bescheid auch nicht entnommen werden kann, ob es sich dabei der Sache nach um nach § 42 Abs 3 ASVG zulässige "andere Ermittlungen", um eine Schätzung als Ergebnis eines Betriebsvergleichs oder bloß um die Ergebnisse beweiswürdigender Erwägungen handelt. Schließlich vermag aber auch der Hinweis auf die "§§ 539 f ASVG" eine Begründung, vom Vorliegen welcher der danach in Betracht kommenden Tatbestände die belangte Behörde aus welchen Gründen ausgegangen ist, nicht zu ersetzen.