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Sozialrecht

VwGH: § 412 Abs 6 ASVG - aufschiebende Wirkung von Einsprüchen in einer Angelegenheit der Beitragsvorschreibung iZm Erfolgsaussichten

Sollte die belangte Behörde zur Beurteilung der Erfolgsaussichten des Einspruchs auf neue Sachverhaltsfeststellungen und daraus ableitbare Schlüsse greifen müssen, welche eines ordnungsgemäßen Ermittlungsverfahrens und der Wahrung des Parteiengehörs bedurft hätten, welches die bf Partei zu Gegenargumenten und weiteren (neuen) Sachverhaltsbehauptungen hätten veranlassen können, so würde sich bereits daraus ergeben, dass der Einspruch insoweit erfolgversprechend iSd § 412 Abs 6 Z 1 ASVG anzusehen wäre

20. 05. 2011
Gesetze: § 412 Abs 6 ASVG
Schlagworte: Einspruch gegen Bescheide der Versicherungsträger, aufschiebende Wirkung, erfolgversprechend

GZ 2007/08/0159, 26.05.2010
VwGH: Gem § 412 Abs 6 ASVG hat ein Einspruch keine aufschiebende Wirkung; der Landeshauptmann kann jedoch dem Einspruch auf Antrag aufschiebende Wirkung dann zuerkennen wenn 1. der Einspruch nach Lage des Falles erfolgversprechend erscheint oder 2. das Verhalten des Einspruchswerbers nicht auf eine Gefährdung der Einbringlichkeit von Sozialversicherungsbeiträgen gerichtet ist.
Die belangte Behörde hat das Vorliegen der Voraussetzungen nach § 412 Abs 6 Z 2 ASVG mit einer nicht zu beanstandenden Begründung betreffend die Einbringlichkeit der Forderung verneint und ist dabei davon ausgegangen, dass die wirtschaftlichen Verhältnisse der bf Partei die Einbringlichkeit der Forderung der mitbeteiligten Gebietskrankenkasse gefährden würden. Die Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung kam daher nur nach § 412 Abs 6 Z 1 ASVG in Betracht.
§ 412 Abs 6 Z 1 (und 2) ASVG (idF BGBl Nr 335/1993) wurde gem dem Ausschussbericht zu dieser Novelle dem § 212a Abs 2 BAO nachempfunden. Dem Einspruch ist die aufschiebende Wirkung zuzuerkennen, wenn er erfolgversprechend ist; ist er hingegen nur wenig erfolgversprechend, ist ihm die aufschiebende Wirkung nicht zuzuerkennen.
Der VwGH hat zur lit a des § 212a Abs 2 BAO (betreffend Erfolgsaussichten) ausgesprochen, dass es nicht Aufgabe eines Aussetzungsverfahrens ist, die Berufungsentscheidung vorwegzunehmen; die Abgabenbehörden haben bei Prüfung der Voraussetzungen für die Aussetzung der Einhebung die Erfolgsaussichten an Hand des Berufungsvorbringens zu beurteilen.
Dem Gesetzgeber kann auch im sozialversicherungsrechtlichen Verfahren nicht zugesonnen werden, dass er der Behörde bei der Entscheidung über den einstweiligen Rechtsschutz gleichsam die - wenngleich nur summarische - Vorwegnahme des Rechtsmittelverfahrens in der Hauptsache hätte auferlegen wollen. Dagegen sprechen nicht nur die bloß vorläufige Natur des Rechtsinstitutes der aufschiebenden Wirkung, sondern auch verfahrensökonomische Gründe und schließlich die Überlegung, dass es kaum Fälle geben wird, in denen die Behörde in der Lage sein wird, den Ausgang eines umfangreichen Beweisverfahrens unter vorwegnehmender Beweiswürdigung gleichsam zu antizipieren. Gegen eine solche Auffassung spricht va der Gesetzestext, der es der Behörde zur Aufgabe macht zu beurteilen, ob der Einspruch "nach Lage des Falles", dh unter Zugrundelegung von Spruch und Begründung des angefochtenen Bescheides einerseits und des Einspruchsvorbringens andererseits erfolgversprechend scheint.
Es kommt daher im vorliegenden Fall nur darauf an, ob das Ergebnis des Einspruchsverfahrens vor dem Hintergrund des Parteienvorbringens und des angefochtenen Bescheides wegen der gebotenen Ergänzung des Ermittlungsverfahrens zumindest als offen bezeichnet werden muss.
Sollte die belangte Behörde daher zur Beurteilung der Erfolgsaussichten des Einspruchs auf neue Sachverhaltsfeststellungen und daraus ableitbare Schlüsse greifen müssen, welche eines ordnungsgemäßen Ermittlungsverfahrens und der Wahrung des Parteiengehörs bedurft hätten, welches die bf Partei zu Gegenargumenten und weiteren (neuen) Sachverhaltsbehauptungen hätten veranlassen können, so würde sich bereits daraus ergeben, dass der Einspruch insoweit erfolgversprechend iSd § 412 Abs 6 Z 1 ASVG anzusehen wäre.

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