Bei fortdauernder Anspruchsberechtigung in den Folgejahren ist von einem Beginn jeweils mit 1. Jänner auszugehen, sodass die Jahresbeitragsgrundlagen des jeweils vorletzten Jahres heranzuziehen sind; falls diese noch nicht vorliegen, sind die jeweils letzten vorliegenden Jahresbeitragsgrundlagen eines vorhergehenden Jahres heranzuziehen
GZ 2007/08/0101, 26.05.2010
Mit Bescheid der mitbeteiligten Gebietskrankenkasse vom 27. November 2006 wurde die Bf zur Leistung des Zusatzbeitrages gem § 51d ASVG für die Zeit vom 10. Dezember 2004 bis 16. Oktober 2005 für ihren Angehörigen G verpflichtet.
Strittig ist die für die Vorschreibung des Zusatzbeitrags gem § 51d ASVG für das Kalenderjahr 2005 heranzuziehende Beitragsgrundlage und daraus abgeleitet die absolute Höhe des vorgeschriebenen Zusatzbeitrags.
VwGH: Die in § 51d ASVG angeordnete sinngemäße Anwendung des § 21 AlVG bezieht sich auf die Ermittlung der Beitragsgrundlage. Damit wird für den Zusatzbeitrag nach § 51d ASVG - abweichend von der nach dem ASVG sonst in der Regel monatlich zu bildenden Beitragsgrundlage - insbesondere die Beitragsbemessung auf Grund einer beim Hauptverband bereits gespeicherten Jahresbeitragsgrundlage angeordnet und eine nähere Regelung für die Bildung dieser Jahresbeitragsgrundlage getroffen, nach der etwa Zeiträume der Beschäftigungslosigkeit oder des Bezugs einer Lehrlingsentschädigung außer Betracht bleiben.
Da es demnach für den Zusatzbeitrag gem § 51d ASVG nicht auf die jeweilige aktuelle monatliche Beitragsgrundlage des Versicherten ankommt, sondern auf bereits gespeicherte Jahresbeitragsgrundlagen, wäre - ebenfalls in sinngemäßer Anwendung des § 21 AlVG - der Rückgriff auf die beim Hauptverband der Sozialversicherungsträger gespeicherten Beitragsgrundlagen je nach dem Zeitpunkt der "Geltendmachung" des Anspruches erforderlich. Da aber nach dem AlVG die Geltendmachung in der Regel mit der Entstehung des Anspruchs zusammenfällt, ist bei sinngemäßer Anwendung des § 21 AlVG im Falle der ex lege eintretenden Anspruchsberechtigung von Angehörigen auf das Entstehen des Leistungsanspruchs nach § 123 ASVG abzustellen. Fällt dieser Zeitpunkt in das erste Halbjahr, so ist auf das Entgelt aus dem vorletzten Kalenderjahr abzustellen; tritt die Anspruchsberechtigung im zweiten Halbjahr ein, ist das Entgelt des letzten Kalenderjahres heranzuziehen. Bei fortdauernder Anspruchsberechtigung in den Folgejahren ist konsequenterweise von einem Beginn jeweils mit 1. Jänner auszugehen, sodass auch die Jahresbeitragsgrundlagen des jeweils vorletzten Jahres heranzuziehen sind; falls diese noch nicht vorliegen, sind die jeweils letzten vorliegenden Jahresbeitragsgrundlagen eines vorhergehenden Jahres heranzuziehen.
Im Beschwerdefall bestand der - fortdauernde - Leistungsanspruch bereits zum 1. Jänner 2005, sodass die belangte Behörde nicht die Beitragsgrundlagen des Jahres 2004, sondern jene des Jahres 2003 - und soweit solche nicht vorlagen, die jeweils letzten Jahresbeitragsgrundlagen eines vorhergehenden Jahres, hier also des Jahres 2002 - hätte heranziehen müssen.