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Sozialrecht

VwGH: Kreis der Anspruchsberechtigten nach dem Verbrechensopfergesetz - Anspruch auf Hilfeleistung wegen behaupteter Gesundheitsschädigung als an der Tat Unbeteiligter iSd § 1 Abs 1 Z 2 VOG

Nur solche Fälle sind unter § 1 Abs 1 Z 2 VOG zu subsumieren, in denen Verletzungen von Unbeteiligten in einem zeitlichen und räumlichen Zusammenhang mit der unmittelbaren Straftat (va durch den Schusswaffengebrauch bei der Verfolgung von fliehenden Tätern) stehen

20. 05. 2011
Gesetze: § 1 Abs 1 Z 2 VOG
Schlagworte: Verbrechensopferrecht, Kreis der Anspruchsberechtigten, Unbeteiligter, zeitlicher / räumlicher Zusammenhang

GZ 2010/11/0058, 20.04.2010
Die belangte Behörde ist davon ausgegangen, dass die neun Monate alte Tochter der Bf im Februar 2008 Opfer einer strafbaren Handlung wurde, indem sie vom Kindesvater auf pornographischen Fotos abgebildet wurde. Auch die Bf geht in ihrer Beschwerde davon aus, dass diese Straftat mit einer mehr als sechsmonatigen Freiheitsstrafe bedroht sei. Unstrittig ist weiters, dass die Bf mit der strafbaren Handlung bzw den diesbezüglichen Fotos erstmals im Zuge einer Befragung am 19. Februar 2009 (also etwa ein Jahr nach der Tat) konfrontiert wurde und in der Folge einen Antrag auf Entschädigung nach dem VOG gestellt hat, weil sie infolge der genannten Konfrontation mit der strafbaren Handlung eine Traumatisierung erlitten habe. Strittig ist im vorliegenden Fall die Rechtsfrage, ob die Bf, die von der strafbaren Handlung nicht unmittelbar betroffen war, sondern als an der Tat Unbeteiligte eine Gesundheitsschädigung behauptet, aus § 1 Abs 1 Z 2 VOG einen Anspruch auf Hilfeleistung ableiten kann.
VwGH: Die Beantwortung dieser Frage hat auf der Rechtsgrundlage des VOG und nicht an Hand der in der zivilrechtlichen Rsp zu Schockschäden entwickelten Judikatur zu erfolgen.
Im vorliegenden Fall hat die belangte Behörde die Erfüllung der Tatbestandsvoraussetzungen des § 1 Abs 1 Z 2 VOG verneint, weil zwischen der behaupteten Gesundheitsschädigung der Bf und der strafbaren Handlung nicht der geforderte "Zusammenhang" iSd letztgenannten Bestimmung bestehe, zumal eine direkte persönliche oder örtliche Einbeziehung der Bf in das strafbare Geschehen nicht erfolgt sei.
§ 1 Abs 1 Z 2 VOG geht auf die Novelle BGBl Nr 620/1977 zurück - die genannte Z 2 war damals allerdings noch im Abs 2 VOG verankert -, zu der die Erläuterungen ausführen: "Vielfach wurde es als Mangel empfunden, dass unbeteiligte Personen, die bei der Verfolgung fliehender Täter durch Organe der Sicherheitsbehörden oder andere Verfolger verletzt wurden, mit ihren Schadenersatzansprüchen leer ausgingen, weil zumeist das AHG auf derartige Fälle nicht anwendbar ist. Künftighin soll in solchen Fällen unter der Voraussetzung Abhilfe geschaffen werden, dass die Körperverletzung des unbeteiligten Dritten iZm einer rechtswidrigen und vorsätzlichen Handlung steht, die mit einer mehr als sechsmonatigen Freiheitsstrafe bedroht ist....Das Bundesgesetz über die Gewährung von Hilfeleistungen an Opfer von Verbrechen sieht die Hilfe für jene Oper (Hinterbliebene) vor, die unmittelbare Geschädigte aus einer rechtswidrigen und vorsätzlichen Handlung sind, die mit einer mehr als sechsmonatigen Freiheitsstrafe bedroht ist. Durch die vorgeschlagene Änderung soll nun klargestellt werden, dass auch jene Personen bzw im Falle ihres Todes ihre Hinterbliebenen zum anspruchsberechtigten Personenkreis zu zählen sind, gegen die sich die verbrecherische Handlung nicht unmittelbar richtet, die aber iZm einer tatbildmäßigen Handlung iSd § 1 Abs 2 Z 1, sei es durch Sicherheitsorgane oder andere Personen - vor allem infolge Waffengebrauches - verletzt werden."
In den zitierten Erläuterungen wird somit beispielhaft angeführt, in welchen Fällen auch unbeteiligte Personen "iZm einer tatbildmäßigen Handlung" stehen und daher Anspruch auf Hilfe nach dem VOG haben. Dazu zählen typischerweise Personen, die Verletzungen nicht unmittelbar durch die verbrecherische Handlung erleiden, die aber bei der Verfolgung fliehender Täter insbesondere durch Waffengebrauch verletzt werden. Auch wenn es sich dabei um keine abschließende Umschreibung des unter den § 1 Abs 1 Z 2 VOG fallenden Personenkreises handelt, ergibt sich doch, dass nur solche Fälle unter diese Bestimmung zu subsumieren sind, in denen Verletzungen von Unbeteiligten in einem zeitlichen und räumlichen Zusammenhang mit der unmittelbaren Straftat (wie eben "vor allem" durch den Schusswaffengebrauch bei der Verfolgung von fliehenden Tätern) stehen.
Ein solcher Fall liegt gegenständlich aber nicht vor. Dies ergibt sich insbesondere daraus, dass die behauptete Gesundheitsschädigung der Bf erst durch die - ein Jahr nach der Tat erfolgte - Konfrontation der Bf mit dem strafbaren Verhalten ihres Lebensgefährten ausgelöst wurde. Ginge man, abgesehen vom fehlenden zeitlichen Konnex, mit der Bf davon aus, dass der für die Hilfeleistung nach § 1 Abs 1 Z 2 VOG erforderliche "Zusammenhang" einer (psychischen) Gesundheitsschädigung mit einer Straftat schon durch das bloße Betrachten von Beweismitteln (oder etwa des Tatortes) hervorgerufen werden kann, so würde dies die aus den zitierten Erläuterungen hervorgehenden gesetzlichen Grenzen der Anspruchsberechtigung zweifellos überschreiten.
Bei diesem Ergebnis war die belangte Behörde, anders als die Beschwerde meint, nicht verpflichtet, Ermittlungen zu den weiteren Tatbestandsvoraussetzungen (Vorliegen einer Gesundheitsschädigung) anzustellen.

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