War der Bf zum Zeitpunkt des Gesellschafterbeschlusses über seine Bestellung zum Geschäftsführer geschäftsunfähig oder ist seine Geschäftsfähigkeit nachträglich während des Zeitraums der von der belangten Behörde festgestellten Pflichtversicherung weggefallen, so liegt das nach § 2 Abs 1 Z 3 GSVG relevante "formalisierte Merkmal" der Geschäftsführereigenschaft nicht vor bzw ist diese Geschäftsführereigenschaft nachträglich weggefallen
GZ 2007/08/0105, 14.04.2010
Der Bf macht in der Beschwerde geltend, dass er im relevanten Zeitraum geschäftsunfähig gewesen sei. Er sei damit nicht der Pflichtversicherung nach § 2 Abs 1 Z 3 GSVG unterlegen. Wie im angefochtenen Bescheid festgestellt, habe bei ihm bei bereits gegebener neuropsychiatrischer Vorschädigung bis zum Sommer des Jahres 1998 eine schwere Alkoholabhängigkeit bestanden, die bereits damals gravierende Organschäden und eine erhebliche Beeinträchtigung der kognitiven und sozialen Kompetenzen zur Folge gehabt habe, sodass Geschäftsfähigkeit aus fachärztlicher Sicht nicht gegeben gewesen sei. Die belangte Behörde habe zwar im Wesentlichen festgestellt, dass der Bf geschäftsunfähig gewesen sei, habe dies aber unter Hinweis auf die Geschäftsführereigenschaft als formalisiertes Merkmal der Versicherungspflicht als bedeutungslos angesehen.
VwGH: Nach stRsp des VwGH knüpft die Pflichtversicherung der in § 2 Abs 1 Z 3 GSVG genannten Personen an das Formalkriterium der Bestellung zum Geschäftsführer an und ist unabhängig davon, ob der Geschäftsführer faktisch tätig wird oder ob er aus der Geschäftsführertätigkeit ein Entgelt bezieht.
Gem § 15 Abs 1 GmbHG können zu Geschäftsführern einer GmbH nur physische, handlungsfähige Personen bestellt werden. Die Bestellung eines Geschäftsunfähigen zum Geschäftsführer ist unwirksam. Bei nachträglichem Eintritt der Geschäftsunfähigkeit eines (wirksam bestellten) Geschäftsführers endet dessen Organstellung, auch wenn die Eintragung des Endes der Vertretungsmacht in das Firmenbuch unterblieben ist.
War der Bf daher zum Zeitpunkt des Gesellschafterbeschlusses über seine Bestellung zum Geschäftsführer geschäftsunfähig oder ist seine Geschäftsfähigkeit nachträglich während des Zeitraums der von der belangten Behörde festgestellten Pflichtversicherung weggefallen, so liegt das nach § 2 Abs 1 Z 3 GSVG relevante "formalisierte Merkmal" der Geschäftsführereigenschaft nicht vor bzw ist diese Geschäftsführereigenschaft nachträglich weggefallen.