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Sozialrecht

VwGH: Missbrauch von Formen und durch Gestaltungsmöglichkeiten des bürgerlichen Rechtes iSv § 539a Abs 2 ASVG iZm einvernehmlicher Auflösung des Dienstverhältnisses während des entgeltpflichtigen Krankenstandes

Die einvernehmliche Auflösung eines Arbeitsverhältnisses stellt grundsätzlich keinen Missbrauch von Formen und Gestaltungsmöglichkeiten des bürgerlichen Rechts dar; es handelt sich dabei um eine von mehreren rechtlichen Möglichkeiten, ein Arbeitsverhältnis zu beenden

20. 05. 2011
Gesetze: § 539a Abs 2 ASVG, § 2 EFZG, § 5 EFZG, § 6 EFZG
Schlagworte: Grundsätze der Sachverhaltsfeststellung, Missbrauch von Formen und durch Gestaltungsmöglichkeiten des bürgerlichen Rechtes, einvernehmliche Auflösung des Dienstverhältnisses während eines entgeltpflichtigen Krankenstandes

GZ 2007/08/0040, 14.04.2010
Der Erstmitbeteiligte stand ab 27. Jänner 1997 in einem Beschäftigungsverhältnis zur A AG als Dienstgeber. Vom 26. November 2003 bis 31. Mai 2004 war er arbeitsunfähig und befand sich im Krankenstand. Mit Schreiben vom 11. Dezember 2003 erstattete die Dienstgeberin eine Abmeldung des Erstmitbeteiligten von der Pflichtversicherung; aus dieser ist ersichtlich, dass die Beschäftigung am 10. Dezember 2003 einvernehmlich gelöst wurde und der Anspruch mit 13. Dezember 2003 geendet hat.
VwGH: Der Beschwerde, die sich im Ergebnis gegen die Annahme der belangten Behörde wendet, wonach die einvernehmliche Lösung des Arbeitsverhältnisses wegen Umgehung des § 6 EFZG als nichtig zu erachten sei, kommt Berechtigung zu.
Der Erstmitbeteiligte hat ausgesagt, bei dem Gespräch mit Vertretern des Arbeitgebers zwar sehr zornig über die überraschenden Anschuldigungen, dienstliche Fahrten auch für private Zwecke für das Gasthaus seiner Gattin zu nützen, gewesen zu sein, der einvernehmlichen Lösung des Dienstverhältnisses aber zugestimmt und dann am nächsten Tag die einvernehmliche Lösung des Dienstverhältnisses unterschrieben zu haben.
Damit gleicht der Fall dem bereits im Erkenntnis vom 23. Jänner 2008, 2006/08/0325, behandelten, in welchem der VwGH die arbeitsrechtliche Unwirksamkeit einer einvernehmlichen Auflösung des Dienstverhältnisses während eines entgeltpflichtigen Krankenstandes verneint hat, da einerseits § 6 EFZG (der - unter gewissen Voraussetzungen - nicht den Bestand des Arbeitsverhältnisses, sondern nur die Entgeltfortzahlungspflicht schützt) nicht zur Anwendung kommen kann, und andererseits § 539a ASVG der sozialversicherungsrechtlichen Beachtlichkeit der Auflösungsvereinbarung nicht entgegen steht.
Gegen den Missbrauch von Formen und durch Gestaltungsmöglichkeiten des bürgerlichen Rechtes iSv § 539a Abs 2 ASVG spricht im Übrigen hier auch eindeutig, dass es zu keiner (anschließenden) Weiterbeschäftigung des Erstmitbeteiligten gekommen ist.
Soweit die belangte Behörde in ihrer die Entscheidung tragenden Begründung davon ausgeht, dass sich der Erstmitbeteiligte bei Unterfertigung der Vereinbarung über die einvernehmliche Auflösung des Beschäftigungsverhältnisses in einer "Drucksituation" befunden hat, verkennt sie, dass sie damit nur jene allgemeine Situation eines Arbeitnehmers beschreibt, die aus der persönlichen und wirtschaftlichen Abhängigkeit resultiert und um deretwillen der Gesetzgeber dadurch, dass er einzelnen Bestimmungen zugunsten des Arbeitnehmers (einseitig) zwingenden Charakter verleiht, den Arbeitnehmer als den regelmäßig sozial und wirtschaftlich schwächeren Partner des Arbeitsvertrages vor unüberlegten, voreiligen oder durch Sorge um den Arbeitsplatz oder um die Arbeitsbedingungen beeinflussten Zugeständnissen mit der Folge unangemessener Vertragsgestaltungen und einer Verschlechterung der eigenen Rechtsposition bewahren will. Dies bedeutet aber nicht, dass alle vertraglichen Vereinbarungen während des Arbeitsverhältnisses, welche die Rechtsposition des Arbeitnehmers für die Zukunft verschlechtern (selbst wenn man eine einvernehmliche Beendigungsvereinbarung so zu verstehen hätte), ohne gegen zwingendes Recht zu verstoßen, schlechthin unwirksam wären.
Umstände, die auf Willensmängel des Erstmitbeteiligten bei Unterfertigung des Vertrages hindeuteten, wie das Vorliegen von Zwang, List oder Irrtum hat die belangte Behörde nicht festgestellt. Dies begegnet schon deshalb keinen Bedenken, da der Erstmitbeteiligte diese Vereinbarung erst an dem dem Gespräch mit Vertretern des Arbeitgebers folgenden Tag und somit nach einer entsprechenden Überlegungsfrist unterschrieben hat. Es kann daher offen bleiben, ob solche Umstände sozialversicherungsrechtlich auch dann schon zu berücksichtigen wären, wenn sie vom Arbeitnehmer noch nicht gerichtlich geltend gemacht wurden. Dass einer frei von solchen Willensmängeln erfolgten, einvernehmlichen Beendigung des Dienstverhältnisses im Krankenstand zwingendes Recht nicht entgegensteht, wurde schon im zitierten Vorerkenntnis näher begründet.

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