Das Fehlen von Weisungen in Bezug auf das Arbeitsverfahren spricht für sich genommen nicht gegen eine Beschäftigung in persönlicher und wirtschaftlicher Abhängigkeit
GZ 2006/08/0333, 22.12.2009
VwGH: Der VwGH hat in Fällen, in denen erst die Übernahme einer konkreten Arbeitsverpflichtung, insbesondere durch die Eintragung in eine Liste, eine Arbeitspflicht begründet, ausgesprochen, dass in diesen Fällen vor Eintragung in die Liste von keiner Arbeitsverpflichtung auszugehen ist. Allerdings kommt dann zwar kein durchgehendes, jedoch eventuell ein tageweises oder periodisch wiederkehrendes Dienstverhältnis in Frage.
Nach der Rechtsprechung des VwGH kann die für die persönliche Abhängigkeit charakteristische weitgehende Ausschaltung der Bestimmungsfreiheit des Beschäftigten durch die Beschäftigung auch dann vorliegen, wenn der Beschäftigte auf Grund einer Vereinbarung, einer Betriebsübung oder der Art der Beschäftigung den Beginn und die Dauer der täglichen Arbeitszeit weithin selbst bestimmen kann; ob diese Selbstbestimmung aus betrieblichen Gründen oder aus Gründen, die in der Sphäre des Beschäftigten liegen, eingeräumt wurde, ist dabei irrelevant.
Soweit die bf Partei ausführt, dass es sich bei den im angefochtenen Bescheid festgestellten "Anweisungen hinsichtlich der Auswertungskriterien, Änderungswünsche der Kunden, Möglichkeiten zur Arbeitsoptimierung" um sachliche Weisungen handle und daher die Annahme einer persönlichen Weisungsunterworfenheit unzutreffend sei, ist ihr entgegenzuhalten, dass die Unterscheidung zwischen sachlichen (die Arbeitsziele bzw Arbeitsergebnisse oder das dabei einzuhaltende Verfahren betreffenden) und persönlichen (das eigentlich arbeitsbezogene Verhalten, die Art und Weise der zu verrichtenden Tätigkeiten unmittelbar betreffenden) Weisungen nicht immer in voller Schärfe vorgenommen werden kann. Während die Vorgabe bestimmter Auswertungskriterien für die Erstellung der Medienauswertungen als sachliche Anweisung anzusehen ist, die für sich die Annahme persönlicher Unabhängigkeit nicht ausschließen würde, stellt die Anweisung zur Optimierung bestimmter Arbeitsabläufe einen Eingriff in die persönliche Arbeitsorganisation dar, was gegen das Vorliegen einer selbständigen Tätigkeit spricht.
Es trifft zwar zu, dass der VwGH in seiner Rechtsprechung bei Beurteilung der Frage des Vorliegens einer Beschäftigung in persönlicher Abhängigkeit in erster Linie auf die Weisungsgebundenheit hinsichtlich Arbeitszeit, Arbeitsort und arbeitsbezogenes Verhalten abstellt und nicht auf die Erteilung fachlicher Weisungen. Dies aber nur deshalb, weil Weisungen in Bezug auf das Arbeitsverfahren in der Realität des Arbeitslebens nicht immer erwartet werden können, weil sich schon bei einer geringen Qualifikation des Arbeitenden ein gewisser eigener fachlicher Entscheidungsbereich findet, der sich mit steigender Qualifikation entsprechend erweitert. Das Fehlen von Weisungen in Bezug auf das Arbeitsverfahren spricht daher für sich genommen nicht gegen eine Beschäftigung in persönlicher und wirtschaftlicher Abhängigkeit.
Werden aber auch fachliche Weisungen erteilt, dann sind diese bei der Beurteilung nicht nur bei verbleibenden Unklarheiten bei der Weisungsgebundenheit in Bezug auf Arbeitszeit, Arbeitsort und arbeitsbezogenes Verhalten nach Maßgabe ihrer Unterscheidungskraft mit heranzuziehen, sondern ihr Vorliegen ist ein Indiz für das Fehlen unternehmerischer Gestaltungsmöglichkeiten und damit für das Vorliegen einer Beschäftigung in persönlicher und wirtschaftlicher Abhängigkeit.
Bei der Beurteilung des Vorliegens eines Beschäftigungsverhältnisses kommt es nicht auf die Bezeichnung der Beschäftigung an, sondern auf deren konkrete inhaltliche Ausgestaltung.