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Sozialrecht

VwGH: Zur Bemessung der Notstandshilfe einer unterhaltsberechtigten Person

Bei der Prüfung des Vorliegens einer Notlage ist grundsätzlich nur auf das tatsächlich dem Arbeitslosen zufließende Einkommen abzustellen

20. 05. 2011
Gesetze: § 36 AlVG, § 36 AlVG, § 5 NotstandshilfeVO
Schlagworte: Arbeitslosenversicherungsrecht, Notstandshilfe, Notlage, Berechnung, Unterhalt

GZ 2009/08/0069, 26.01.2010
VwGH: Für die Bemessung der Notstandshilfe ist auch das eigene Einkommen anzurechnen (§ 36 Abs 3 lit A AlVG und § 5 NotstandshilfeVO), soweit es die Geringfügigkeitsgrenze nach § 5 Abs 2 lit c ASVG übersteigt (§ 5 Abs 2 NotstandshilfeVO). Dabei sind gem § 36a Abs 3 Z 1 AlVG zum Einkommen gem § 2 Abs 2 EStG (ua) steuerfreie Bezüge gem § 29 Z 1 zweiter Satz EStG hinzuzurechnen. Zu diesen steuerfreien Bezüge zählen auch Bezüge, die an eine gesetzlich unterhaltsberechtigte Person gewährt werden.
Nach den Feststellungen im angefochtenen Bescheid hat sich die Ehefrau des Bf, die von ihm getrennt lebt, zu einer monatlichen Unterhaltsleistung an ihn iHv EUR 300,-- für die Dauer seiner Arbeitslosigkeit verpflichtet. Die belangte Behörde hat jedoch nicht diese monatlichen Unterhaltsleistungen als Einkommen des Bf berücksichtigt, sondern einen "fiktiven Unterhalt" angerechnet, den sie mit 40 % des Familiennettoeinkommens berechnet hat.
Dazu ist festzuhalten, dass bei der Prüfung des Vorliegens einer Notlage grundsätzlich nur auf das tatsächlich dem Arbeitslosen zufließende Einkommen abzustellen ist. Es kommt nicht darauf an, ob er durch eine bessere Verwertung seines Vermögens ("bestmögliche Nutzung von Einnahmequellen") überhaupt bzw höhere Einkünfte erzielen könnte, es sei denn, er würde sich für bestimmte die Erzielung von Einkünften betreffende Gestaltungsmöglichkeiten nur deshalb entscheiden, um einer Einkommensanrechnung "zu entgehen", indem er zB seinen Schuldner von seiner Verpflichtung zu Lasten der Versicherungsgemeinschaft befreit; eine derartige Konstellation kann auch vorliegen, wenn es der Arbeitslose unterlässt, eigene Unterhaltsforderungen zu verfolgen.
Entgegen der Ansicht der belangten Behörde reicht es für eine "fiktive Unterhaltsanrechung" iHv 40 % des Familiennettoeinkommens jedoch nicht aus, dass der getrennt lebende Ehepartner keine Scheidungsklage oder Unterhaltsklage eingebracht hat. Vielmehr ist anhand der konkreten Umstände des Einzelfalls zu prüfen, in welcher Höhe ein Unterhaltsanspruch des Arbeitslosen gegenüber seinem getrennt lebenden Ehepartner tatsächlich besteht oder bestehen würde, hätte der Arbeitslose nicht auf den Unterhaltsanspruch (allenfalls teilweise) nur deshalb verzichtet, um einer Einkommensanrechnung zu entgehen. Übersteigt der solcherart zu beurteilende Anspruch die dem Arbeitslosen tatsächlich zufließenden Unterhaltsleistungen, so ist festzustellen, in welcher Höhe Unterhaltsleistungen bei rechtmäßigem Alternativverhalten zugeflossen wären.
In diesem Zusammenhang ist darauf hinzuweisen, dass nach der Rechtsprechung des OGH grundsätzlich nur bei durchschnittlichen Verhältnissen aus Praktikabilitäts- und Gleichbehandlungsgründen pauschalierte, nach Prozenten der Einkommensbemessungsgrundlage festgesetzte Unterhaltsbeträge zugesprochen werden; eine gesetzliche Grundlage für die (starre) Anwendung eines bestimmten Berechnungssystems besteht nicht; Unterhaltsentscheidungen sind grundsätzlich Ermessensentscheidungen und keine reinen Rechenexempel.
Der Bf hat bereits im Verwaltungsverfahren Vorbringen dahingehend erstattet, dass auf Grund von außergewöhnlichen Zahlungen seiner Ehefrau zu seinen Gunsten iZm einem Schuldenregulierungsverfahren und einer schlagend gewordenen Bürgschaft keine über den vereinbarten Betrag von monatlich EUR 300,-- hinausgehende laufende Unterhaltsverpflichtung seiner Ehefrau bestehe.
Die belangte Behörde hat ohne weitere Feststellungen - insbesondere auch ohne Einvernahme der Ehefrau des Bf - die zwischen dem Bf und seiner von ihm getrennt lebenden Ehefrau getroffene Unterhaltsvereinbarung als Unterhaltsverzicht und als "für das AMS nicht bindend" beurteilt. Auf der Grundlage dieser Rechtsansicht hat sie es auch unterlassen, eine nähere Prüfung dahingehend vorzunehmen, ob die Vereinbarung vor dem Hintergrund der vom Bf behaupteten besonderen wirtschaftlichen und persönlichen Umstände tatsächlich nur deshalb getroffen wurde, um der Einkommensanrechnung zu entgehen.
Der angefochtene Bescheid war daher gem § 42 Abs 2 Z 1 VwGG wegen Rechtswidrigkeit seines Inhaltes aufzuheben.

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