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Sozialrecht

VwGH: Zusatzbeitrag für Angehörige nach § 51d ASVG - soziale Schutzbedürftigkeit und Berechnung des Einkommens

Bei der Beurteilung, ob eine soziale Schutzbedürftigkeit iSd § 51d Abs 4 ASVG vorliegt, ist nicht auf das Nettoeinkommen des vorletzten Jahres abzustellen; bei der Ermittlung des Einkommens kommt es auf den Kalendermonat als Beurteilungszeitraum an

20. 05. 2011
Gesetze: § 51d ASVG
Schlagworte: Zusatzbeitrag für Angehörige, besondere soziale Schutzbedürftigkeit, Berechnung des Einkommens

GZ 2008/08/0039, 18.11.2009
VwGH: Wie sich aus § 51d Abs 1 ASVG ergibt, ist für die Ermittlung der Beitragsgrundlage für den Zusatzbeitrag für Angehörige § 21 AlVG sinngemäß anzuwenden. Dies bedeutet, dass die beim Hauptverband gespeicherten Jahresbeitragsgrundlagen für die Berechnung des Zusatzbeitrages heranzuziehen sind, wobei es auf die zuletzt vorgemerkten Beitragsgrundlagen ankommt.
Anders als § 51d Abs 1 ASVG verweist § 51d Abs 4 ASVG hingegen nicht auf § 21 AlVG. Dies bedeutet, dass bei der Beurteilung, ob eine soziale Schutzbedürftigkeit iSd § 51d Abs 4 ASVG vorliegt, nicht auf das Nettoeinkommen des vorletzten Jahres abzustellen ist. Der belangten Behörde ist zuzustimmen, dass eine andere Auffassung auch deshalb zu verwerfen ist, weil aus § 51d Abs 4 ASVG abzuleiten ist, dass die soziale Schutzbedürftigkeit im Zeitpunkt der "Einhebung" gegeben sein muss. Ob zu anderen Zeitpunkten eine derartige soziale Schutzbedürftigkeit vorgelegen ist oder auch nicht, kann aus sachlichen Gesichtspunkten keine Rechtfertigung für eine Abstandnahme der Einhebung sein oder für eine Einhebung sprechen.
Zutreffend rügt die bf Partei, dass die belangte Behörde eine Durchschnittsberechnung des Einkommens des Mitbeteiligten für die Monate Jänner bis Mai 2007 vorgenommen hat. Eine derartige Berechnungsweise findet, soweit es um Einkünfte aus unselbständiger Erwerbstätigkeit geht, im Gesetz keine Deckung. Vielmehr sind gem § 51d Abs 2 ASVG alle für die Beiträge zur Pflichtversicherung in der Krankenversicherung geltenden Rechtsvorschriften anzuwenden, sofern nichts anderes bestimmt wird. Dies bedeutet, dass es bei der Ermittlung des Einkommens auf den Kalendermonat als Beurteilungszeitraum ankommt, gegebenenfalls aber auf die konkreten Teile eines Monates, wobei der Monat einheitlich mit 30 Tagen anzunehmen ist (vgl § 44 Abs 2 ASVG). Nach Maßgabe dieser Bestimmung hätte die belangte Behörde daher für die konkreten Monate, für die ein Zusatzbeitrag für Angehörige vorzuschreiben ist, das Einkommen zu ermitteln (und ebenso auch für diese Zeiträume die soziale Schutzbedürftigkeit zu beurteilen) gehabt.

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