Eine positive Gebrauchnahme vom Ermessen nach § 25 Abs 3 AlVG kommt - abgesehen von den übrigen Voraussetzungen - nur dann als iSd Gesetzes gelegen in Betracht, wenn entweder ein Rückforderungstatbestand nach § 25 Abs 1 AlVG nicht vorliegt oder ein solcher zwar verwirklicht ist, aber eine Rückforderung vom Empfänger der Leistung nach diesen Bestimmungen aus tatsächlichen Gründen scheitert
GZ 2008/08/0200, 26.01.2010
VwGH: Das Verhältnis der Bestimmung des § 25 Abs 1 zu jener des § 25 Abs 3 AlVG ist dadurch gekennzeichnet, dass bei Verwirklichung der Tatbestände des § 25 Abs 1 AlVG die Verpflichtung zum Ersatz des unberechtigt Empfangenen (gegenüber dem Empfänger der Leistung) auszusprechen ist, während nach § 25 Abs 3 AlVG diese Verpflichtung gegenüber den dort genannten Personen von der Behörde ausgesprochen werden "kann". Der VwGH geht nach seiner Rechtsprechung davon aus, dass der Gesetzgeber durch die unterschiedliche Wortwahl innerhalb ein- und desselben Paragraphen verschiedene Regelungsinhalte zum Ausdruck bringen wollte. Aus dem Regelungszusammenhang ist zu schließen, dass eine positive Gebrauchnahme vom Ermessen nach § 25 Abs 3 AlVG - abgesehen von den übrigen Voraussetzungen - nur dann als iSd Gesetzes gelegen in Betracht kommt, wenn entweder ein Rückforderungstatbestand nach § 25 Abs 1 AlVG nicht vorliegt oder ein solcher zwar verwirklicht ist, aber eine Rückforderung vom Empfänger der Leistung nach diesen Bestimmungen aus tatsächlichen Gründen scheitert.
Im vorliegenden Fall kommt der Beschwerde schon deshalb Berechtigung zu, wenn sie geltend macht, die belangte Behörde habe zu Unrecht die Ersatzpflicht gem § 25 Abs 3 AlVG damit begründet, die bf Partei habe ihre "Dienstnehmerin nicht sofort von der Änderung des geringfügigen in ein vollversichertes Dienstverhältnis in Kenntnis gesetzt". Damit wird die Tatbildmäßigkeit des zuvor zitierten Rückforderungstatbestandes nicht erfüllt. Auch verpflichtet das AlVG den Dienstgeber nicht, Änderungen des Entgelts auch dem AMS zu melden.
Die belangte Behörde hat in der Bescheidbegründung ausgeführt, warum die Voraussetzungen für eine Rückforderung gem Abs 1 dieser Bestimmung gegenüber der betroffenen Dienstnehmerin nicht vorliegen, sie hat aber nicht begründet, welche unrichtige Angaben die bf Partei dem AMS gegenüber gemacht bzw welche ihr obliegende Anzeige sie (zumindest) aus grober Fahrlässigkeit unterlassen habe. Ebensowenig hat sie Ausführungen zur Schuldform getroffen.
Zwar sind nach § 69 Abs 2 AlVG die Betriebsinhaber verpflichtet, den Landesgeschäftsstellen und den regionalen Geschäftsstellen alle zur Durchführung dieses Bundesgesetzes erforderlichen Auskünfte zu erteilen. Unrichtige Auskünfte eines Betriebsinhabers (worunter alle Personen - und deren Bevollmächtigte - zu verstehen sind, die eine Arbeitgeber- bzw Beschäftigerfunktion ausüben) können jedoch nur insoweit kausal für den Überbezug von Arbeitslosengeld sein, als dieser Überbezug nach jenem Zeitpunkt eintritt, zu dem die Auskunft wahrheitsgemäß hätte erteilt werden müssen. Auch dazu fehlen die erforderlichen Feststellungen in der Begründung des angefochtenen Bescheides.