Wurde die Anerkennung einer Berufskrankheit mit Bescheid rechtskräftig abgewiesen, bewirkt eine spätere Antragstellung die Rechtsfolge eines späteren Leistungsbeginns
GZ 2008/08/0100, 18.11.2009
Von der Versicherungsanstalt öffentlich Bediensteter wurde die Erkrankung eines Botanikers an Hepatitis nicht als Berufskrankheit anerkannt. Dieser Bescheid ist in Rechtskraft erwachsen. Von der mitbeteiligten Unfallversicherungsanstalt wurde einige Jahre später die Krankheit als Berufskrankheit bewertet und eine Versehrtenrente gewährt, allerdings erst ab dem Tag der späteren Antragstellung. Eine Änderung des Bescheides gem § 101 ASVG sei nicht möglich, da die Entscheidung über das Nichtvorliegen einer Berufskrankheit durch einen anderen Unfallversicherungsträger rechtskräftig entschieden worden sei.
VwGH: Die Einleitung eines Feststellungsverfahrens erfolgt mit Kenntnis des Unfallversicherungsträgers, wobei unerheblich ist, auf welche Weise diese Kenntnis erlangt wurde. Auch die Gründe für eine spätere Antragstellung sind ohne Relevanz für die aufgrund dessen eintretenden Rechtsfolgen. Soweit der Unfallversicherungsträger keine Kenntnis über das Vorliegen der Leistungsvoraussetzungen hat, ist auf den Tag der späteren Antragstellung abzustellen.