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Sozialrecht

VwGH: Zum Sonderbeitrag gem § 25 Abs 2 AlVG wegen nicht zeitgerechter Meldung des Dienstgebers iZm Tätigkeit eines Arbeitslosen

Eine "zeitgerechte Meldung durch den Dienstgeber" iSd § 25 Abs 2 AlVG ist nur dann gesetzlich geboten, wenn es sich um eine Tätigkeit handelte, die tatsächlich sozialversicherungspflichtig war und bei der "der Dienstgeber" zur zeitgerechten Meldung verpflichtet gewesen ist

20. 05. 2011
Gesetze: § 25 Abs 2 AlVG
Schlagworte: Arbeitslosenversicherungsrecht, Sonderbeitrag, zeitgerechte Meldung durch den Dienstgeber

GZ 2007/08/0120, 22.12.2009
Die bf Partei wurde zur Zahlung eines Sonderbeitrages gem § 25 Abs 2 AlVG verpflichtet. Dies wurde damit begründet, dass C bei einer Kontrolle durch das FA Graz-Umgebung bei im Auftrag der bf Partei durchgeführten Forstarbeiten betreten worden sei.
Die bf Partei führt aus, dass es sich bei der gegenständlichen, von B für W durchgeführten Baumschlägerung um eine Tätigkeit von "Bauer zu Bauer" gehandelt habe, wobei sich B des von ihm selbst dafür organisierten C als seinen Gehilfen bedient habe. Dies sei weder durch die bf Partei vermittelt noch über diese abgerechnet worden. Bei einem solchen überbetrieblichen Einsatz in der Land- und Forstwirtschaft sei die Sozialversicherungsanstalt der Bauern der Versicherungsträger und dadurch die Pflichtversicherung bei der Gebietskrankenkasse nicht erforderlich.
VwGH: Ungeachtet dessen, dass nach dem ersten Satz des § 25 Abs 2 AlVG schon eine "Tätigkeit gem § 12 Abs 3 lit a, b oder d", bei deren Verrichtung die im Leistungsbezug nach dem AlVG stehende Person betreten wird, dazu führt, dass die gesetzliche Vermutung des letzten Halbsatzes des ersten Satzes des § 25 Abs 2 AlVG eintritt, dass diese Tätigkeit mit Entgelt oberhalb der Bagatellgrenze entlohnt wird, so reicht dies nach dem Gesetzeswortlaut nicht aus, um auch den Sonderbeitrag nach dem dritten Satz leg cit verhängen zu dürfen. Die im dritten Satz des § 25 Abs 2 AlVG dafür normierte weitere Voraussetzung ist nämlich, dass eine "zeitgerechte" Meldung zum zuständigen Träger der Krankenversicherung unterblieben ist, dh eine Meldung, die auf Grund der Art der Beschäftigung gesetzlich geboten gewesen wäre. Eine Meldung ist aber nur dann gesetzlich geboten, wenn es sich um eine Tätigkeit handelte, die tatsächlich sozialversicherungspflichtig war und bei der "der Dienstgeber" zur zeitgerechten Meldung verpflichtet gewesen ist. Die Verhängung eines Sonderbeitrages kommt daher im Ergebnis nur dann in Betracht, wenn die Tätigkeit - unter Außerachtlassung der Vermutung des § 25 Abs 2 erster Satz AlVG - eine Pflichtversicherung nach einem der Tatbestände des ASVG begründet hätte, wobei allerdings auch eine probeweise verrichtete Tätigkeit die Versicherungspflicht begründen kann.
In der Begründung des angefochtenen Bescheides ist die belangte Behörde auf das Berufungsvorbringen der bf Partei überhaupt nicht eingegangen und hat zu den aufgeworfenen Fragen, wie insbesondere, ob es sich bei der Tätigkeit des C um eine nach dem ASVG sozialversicherungspflichtige Tätigkeit handelte, weder Feststellungen getroffen noch sich mit dem Berufungsvorbringen beweiswürdigend auseinandergesetzt. Des Weiteren lässt es die belangte Behörde völlig offen, ob C zum Zeitpunkt der Tätigkeit Empfänger von Arbeitslosengeld bzw Notstandshilfe gewesen ist, wie sich auch der Begründung nicht entnehmen lässt, aus welchen Gründen die belangte Behörde die bf Partei (mit Sitz in Linz) als Dienstgeber von C iSv § 25 Abs 2 AlVG ansieht, obgleich (lediglich) eine "Vermittlung" von C durch eine anderslautende GmbH mit Sitz in Graz festgestellt wird.

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