Inwieweit die Benützung öffentlicher Verkehrsmittel einem behinderten Menschen zumutbar ist, wird allein am Ausmaß der Behinderung beurteilt
GZ 2006/11/0178, 17.11.2009
Der Bf begehrt die Eintragung in den Behindertenpass, dass ihm die Benützung öffentlicher Verkehrsmittel nicht zumutbar sei. Zur Begründung führte er an, dass es ihm aufgrund seines körperlichen Zustands nicht möglich sei, die Entfernung zum nächstgelegenen öffentlichen Verkehrsmittel zurückzulegen. Die belangte Behörde vertrat die Meinung, dass die mangelnde Infrastruktur auf die Beurteilung der Zumutbarkeit keinen Einfluss habe.
VwGH: Die Benützung öffentlicher Verkehrsmittel ist für behinderte Menschen unzumutbar, wenn eine dauernde Gesundheitsschädigung vorliegt, die ihrer Art und Schwere nach die Unzumutbarkeit begründet. Gegebenenfalls ist zur Beurteilung dieser Frage das Gutachten eines ärztlichen Sachverständigen einzuholen. Soweit eine Behörde ein Gutachten einholt, um die Schlüssigkeit eines vom Bf im Verfahren vorgelegten Gutachtens beurteilen zu können, und der Partei diesbezüglich kein Parteiengehör gewährt, liegt keine Verletzung von Verfahrensvorschriften vor.