Die Rückforderung einer auf Grund eines privatrechtlichen Vertrages gewährten Förderung (vgl § 31 iVm §§ 34 und 38 AMSG) ist einer bescheidmäßigen Erledigung nicht zugänglich
GZ 2009/08/0216, 18.11.2009
Mit Mitteilung des AMS Wien vom 8. Juni 2009 wurde der Bf aufgefordert, einen Betrag von EUR 35,70 aus Leistungen nach dem AMSG rückzuerstatten und dies damit begründet, dass er die Aufnahme einer Ausbildung verspätet gemeldet habe und daher ein unberechtigter Beihilfebezug im Zeitraum vom 1. März bis 30. April 2009 entstanden sei.
VwGH: Soweit der Bf vermeint, dass die bekämpfte "Mitteilung" einen Leistungsbescheid iSd § 56 AVG darstelle, verkennt er, dass es sich hier um die Rückforderung einer auf Grund eines privatrechtlichen Vertrages gewährten Förderung handelt (vgl § 31 iVm §§ 34 und 38 AMSG), welche einer bescheidmäßigen Erledigung nicht zugänglich ist.