Die Kenntnis darüber, dass die Voraussetzungen für den Beginn einer Pflichtversicherung vorliegen, tritt erst mit Vorliegen des Einkommensteuerbescheides ein
GZ 2008/08/0118, 14.10.2009
Aus Anlass eines Verkehrsunfalls, der vom Unfallversicherungsträger nicht als Arbeitsunfall anerkannt wurde, stellte sich die Frage nach dem Beginn der Unfallversicherung des Mitbeteiligten, der freiberuflich tätig ist. Strittig war, ob die Meldepflicht, deren Erfüllung die Pflichtversicherung auslöst, verletzt wurde.
VwGH: Die Abgabe einer Erklärung, dass die maßgeblichen Versicherungsgrenzen überschritten werden, begründet eine Pflichtversicherung unabhängig davon, ob diese Grenzen in weiterer Folge tatsächlich überschritten werden. Rechtlich gesehen, liegt dann ein "opting in" vor. Dem Versicherten obliegt daher die Wahl, ob er unabhängig von den Einkünften versichert sein will oder ob eine Versicherung erst nachträglich eintreten soll, weil Einkünfte in einer relevanten Höhe vorliegen. Die Meldefrist beginnt in letzterem Fall erst mit Vorliegen des Einkommensteuerbescheides zu laufen. Eine Pflichtversicherung in der Unfallversicherung tritt mit Vorliegen einer Kranken- und Pensionsversicherung nicht automatisch ein, sondern es ist auf die Rechtzeitigkeit der Meldung abzustellen. Die Folgen eines Arbeitsunfalls können auch kausal dafür sein, dass die Meldefrist des § 18 GSVG versäumt wird.