Beim "Umsatz" iSd § 36b AlVG handelt es sich um das Entgelt, das die Umsatzsteuer noch nicht enthält
GZ 2007/08/0060, 14.10.2009
Unstrittig ist, dass im Entscheidungszeitpunkt weder ein Einkommens- noch ein Umsatzsteuerbescheid vom Bf vorgelegt worden war. Da der Bf lediglich Angaben zu seinem Umsatz getätigt hat, ist die Beurteilung, ob er als arbeitslos zu gelten hat, ausschließlich danach vorzunehmen, ob sein Umsatz die Geringfügigkeitsgrenze gem § 5 Abs 2 ASVG überstiegen hat.
VwGH: Wenn § 36b AlVG die Umsatzfeststellung auf Grund des Umsatzsteuerbescheides für das (jeweilige) Kalenderjahr normiert, so wird damit erkennbar der Begriff "Umsatz" iSd UStG übernommen. Wie den Bestimmungen des § 4 Abs 1 und Abs 10 UStG zu entnehmen ist, verwendet der Gesetzgeber den Begriff des Umsatzes als Entgelt, das die Umsatzsteuer noch nicht enthält.
In diesem Sinne hat(te) daher die belangte Behörde mangels Vorliegens eines Einkommens- oder Umsatzsteuerbescheides auf Grundlage der Erklärungen des Bf zu prüfen, ob der Umsatz ohne Umsatzsteuer des Bf im relevanten Beobachtungszeitraum die in § 12 Abs 6 lit c AlVG normierte Schwelle überschritten hat oder nicht. Die belangte Behörde ist daher insofern grundsätzlich im Recht, als sie im angefochtenen Bescheid in ihrer dazu angeführten Definition des Begriffes "Umsatz" diesen mit sämtlichen Entgelten, die auf Grund einer nachhaltigen gewerblichen oder freien Tätigkeit für Lieferungen und sonstige Leistungen, die der Arbeitslose getätigt hat, beim Anspruchswerber einlaufen, gleichsetzt.
Sie übersieht aber, dass der Bf mit seinem Berufungsvorbringen, er habe immer den "Bruttoumsatz" (gemeint: Umsatz unter Hinzurechnung der vereinnahmten Umsatzsteuer) angegeben, erkennbar zum Ausdruck gebracht hat, dass er in den angegebenen Beträgen zum Umsatz auch die jeweils anfallende Umsatzsteuer eingerechnet hat. Dabei ist dem Bf zuzugestehen, dass der Formulartext mangels einer eindeutigen Definition die Möglichkeit eines solchen Missverständnisses nicht auszuschließen vermag. Ungeachtet einer späteren endgültigen Prüfung anhand des Einkommens- bzw Umsatzsteuerbescheides hätte sich die belangte Behörde daher bereits in diesem Verfahrensstadium mit diesem Vorbringen auseinanderzusetzen und allenfalls nach weiteren Erhebungen festzustellen gehabt, ob und gegebenenfalls in welchem Umfang in den angegebenen Beträgen Umsatzsteuer beinhaltet war und - gegebenenfalls - diese zur Ermittlung des für die Gewährung von Leistungen aus der Arbeitslosenversicherung relevanten Umsatzes herausrechnen müssen, bevor sie über den Anspruch des Bf entscheidet.