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Sozialrecht

VwGH: AlVG - zur Bestreitung der Arbeitsfähigkeit

Eie Behörde muss dem Antragsteller nicht nur die seine Arbeitsfähigkeit bestätigenden Gutachten, sondern auch die diesem Gutachten entsprechenden und ihm nach § 9 AlVG zumutbaren Beschäftigungen vorhalten; eine ablehnende Stellungnahme des Antragstellers nach solchen Vorhalten enthebt die Behörde von der Verpflichtung, ihm eine zumutbare Beschäftigung anzubieten

20. 05. 2011
Gesetze: § 7 AlVG, § 9 AlVG, § 8 AlVG
Schlagworte: Arbeitslosenversicherungsrecht, arbeitsunfähig, Gutachten, zumutbar

GZ 2007/08/0012, 14.10.2009
Der Bf bestreitet die Annahme der Behörde, er sei wegen seiner Erklärung, nicht arbeitsfähig zu sein, nicht verfügbar.
VwGH: Erklärt sich eine arbeitslose Person bei der regionalen Geschäftsstelle mit oder ohne Bezugnahme auf eine konkrete, ihr namhaft gemachte Arbeitsgelegenheit für arbeitsunfähig, so hat die regionale Geschäftsstelle dazu zunächst ein medizinisches Sachverständigengutachten einzuholen. Nach der Judikatur des VwGH hat die Behörde nach der solcherart erfolgten Erforschung des maßgeblichen Sachverhaltes den Antragsteller unter Vorhalt des ihr zur Verfügung stehenden Gutachtens zur Äußerung aufzufordern, ob er - insbesondere auch im Hinblick auf die ihm zu erteilende ausführliche Rechtsbelehrung - bereit sei, eine dem Gutachten entsprechende und ihm nach § 9 AlVG zumutbare Beschäftigung anzunehmen. Erst im Fall einer ablehnenden Stellungnahme trotz der genannten Vorhalte wäre die Behörde berechtigt, Arbeitsunwilligkeit anzunehmen. Nach dieser Judikatur muss die Behörde dem Antragsteller nicht nur die seine Arbeitsfähigkeit bestätigenden Gutachten, sondern auch die diesem Gutachten entsprechenden und ihm nach § 9 AlVG zumutbaren Beschäftigungen vorhalten. Eine ablehnende Stellungnahme des Antragstellers nach solchen Vorhalten enthebt die Behörde von der Verpflichtung, ihm eine zumutbare Beschäftigung anzubieten.
Es kann dahingestellt bleiben, ob jemand, der trotz Belehrung über die Rechtsfolgen ausdrücklich erklärt, arbeitsunfähig zu sein, mangels Verfügbarkeit schon deshalb (dh ohne eine ärztliche Untersuchung) vom Bezug des Arbeitslosengeldes ausgeschlossen werden kann, weil das jedenfalls dann nicht der Fall ist, wenn gar nicht feststeht, dass er über die Rechtsfolgen und den Begriff der Arbeitsunfähigkeit belehrt worden ist.

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