Im Falle einer verkürzten Lehrzeit besteht die Möglichkeit der gänzlichen Befreiung von der Beitragsleistungspflicht
GZ 2007/08/0328, 09.09.2009
Dem gegenständlichen Verfahren liegt ein Lehrvertrag über eine Tischlerlehre mit verkürzter Lehrzeit zugrunde. Die Verpflichtung zur Entrichtung von Krankenversicherungsbeiträgen wurde damit begründet, dass die Lehrzeit im Falle einer Verkürzung insgesamt drei Ausbildungsperioden von jeweils acht Monaten umfasse, da der Begriff "Jahr" nicht als zeitliche Einheit zu verstehen sei. Die Pflicht zur Entrichtung von Krankenversicherungsbeiträgen trete daher mit Beginn der dritten Ausbildungsperiode ein.
VwGH: Zweck der Regelung des § 57a ASVG, der eine Befreiung von der Beitragspflicht für die ersten beiden Lehrjahre gewährt, ist die finanzielle Unterstützung von Lehrbetrieben, womit eine einschränkende Auslegung ausgeschlossen wird. Die Anwendung des § 57a ASVG kann daher im Falle der verkürzten Lehrzeit bzw auch bei Lehrberufen, die von vornherein nur eine Lehrzeit von zwei Jahren umfassen, dazu führen, dass während der gesamten Dauer der Lehrzeit keine Krankenversicherungsbeiträge zu entrichten sind.