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Sozialrecht

VwGH: Zur Verjährung der Beiträge iSd § 68 Abs 2 ASVG

Gegenüber dem Haftungspflichtigen kann von festgestellten Beitragsschulden iSd § 68 Abs 2 ASVG jedenfalls solange nicht gesprochen werden, als noch ein Streit über die Haftungsverpflichtung selbst nach § 68 Abs 1 ASVG besteht

20. 05. 2011
Gesetze: § 68 ASVG, § 67 Abs 10 ASVG
Schlagworte: Beitragsschulden, Verjährung, haftungspflichtiger Vertreter

GZ 2008/08/0038, 14.10.2009
VwGH: Soweit der Bf Verjährung geltend macht, ist zunächst festzuhalten, dass gegenüber dem Haftungspflichtigen von festgestellten Beitragsschulden iSd § 68 Abs 2 ASVG jedenfalls solange nicht gesprochen werden kann, als noch ein Streit über die Haftungsverpflichtung selbst nach § 68 Abs 1 ASVG besteht (mit einem rechtskräftigen Bescheid wäre dieser Streit aber allenfalls erledigt). Im Übrigen kann die Verjährungsfrist für den haftungspflichtigen Vertreter nicht früher ablaufen, als die Haftung entstanden ist, dh als feststeht, dass Uneinbringlichkeit der Beitragsforderung eingetreten ist. Die Feststellungsverjährung kann dem Beitragsmithaftenden gegenüber erst mit dem Feststehen der objektiven Uneinbringlichkeit der Forderung bei der Primärschuldnerin zu laufen beginnen. Von Uneinbringlichkeit der Beitragsforderung iSd § 67 Abs 10 ASVG kann aber nur gesprochen werden, wenn im Zeitpunkt der Feststellbarkeit der Uneinbringlichkeit die Beitragsforderung gegenüber dem Primärschuldner nicht verjährt (und damit nicht schon wegen Fristablaufes uneinbringlich geworden) ist.
Im vorliegenden Fall ist die belangte Behörde von der fünfjährigen Verjährungsfrist gem § 68 Abs 1 AVG gegenüber der Primärschuldnerin ausgegangen. Diesbezüglich hätte es aber näherer Feststellungen darüber bedurft, welche Umstände der Bf als Vertreter der B GmbH zu welchem Zeitpunkt iSd §§ 33 ff ASVG hätte melden müssen und nicht gemeldet hat.
Diesbezüglich hat die belangte Behörde ausgeführt, dass die Unrichtigkeit der Meldung insofern gegeben gewesen sei, dass pauschale Aufwandsentschädigungen an die Dienstnehmer T.S. und W.S geleistet worden seien, ohne dass darüber Spesenaufzeichnungen vorgelegt worden seien. In diesem Zusammenhang kann zwar davon ausgegangen werden, dass Meldungen über das bezahlte Entgelt falsch iSd § 111 ASVG erstattet worden sind. Allerdings ist darauf hinzuweisen, dass nach dem Akteninhalt "nicht erstattete Anmeldungen bzw. ... nicht aufgezeichnete Aufwandsentschädigungen" den Tatbestand verwirklicht hatten. Die schon im Hinblick darauf notwendige Konkretisierung, wann die strittigen Zahlungen erfolgt bzw fällig gewesen sind und welche Meldungen der Bf daher zu welchen Zeitpunkten vorzunehmen gehabt hätte und unterlassen bzw unwahr erstattet hat, wurde in der Begründung des in Beschwerde gezogenen Bescheides nicht vorgenommen.

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