Den Meldepflichtigen trifft zwar eine Erkundigungspflicht, welche Meldungen er vorzunehmen hat, allerdings kommt dem Umstand Relevanz zu, dass sich der Meldepflichtige auf eine ständige Verwaltungsübung stützt
GZ 2008/08/0038, 14.10.2009
Der Bf bringt vor, ein Verschulden scheide aus, da über viele Jahre hinweg die Abrechnung gegenüber der Vorarlberger Gebietskrankenkasse von dieser gutgeheißen und genehmigt worden sei.
VwGH: Hinsichtlich des Verschuldens des Bf ist die belangte Behörde darauf hinzuweisen, dass den Bf zwar eine Erkundigungspflicht trifft, welche Meldungen er vorzunehmen hat, allerdings kommt dem Umstand Relevanz zu, dass sich der Bf auf eine ständige Verwaltungsübung stützt. Die belangte Behörde hätte sich daher jedenfalls mit dem Vorbringen des Bf, dass seine jahrelange Praxis hinsichtlich der Beitragsvorschreibungen bei vorangegangenen Prüfungen durch die Gebietskrankenkasse vorgelegen ist, in der Begründung ihres Bescheides näher auseinander setzen müssen.