Sonderzahlungen von mehr als zwei Monatsbezügen können eine Verringerung bzw einen Entfall des Altersteilzeitgeldes bewirken
GZ 2007/08/0293, 09.09.2009
Die Bf wurde als Dienstgeberin von der belangten Behörde mittels Bescheid zur Rückzahlung von zu unrecht bezogenen Leistungen des AMS aufgefordert. Die Bf erachtet sich durch die dabei angewandte Gesamtjahresbetrachtung bei der Bemessung der Sonderzahlungen hinsichtlich des Altersteilzeitgeldes als benachteiligt, weil diese zu einer nicht gerechtfertigten Ungleichbehandlung von Dienstgebern führe, die zur Zahlung von vier Sonderzahlungen verpflichtet sind.
VwGH: Das Gesetz sieht für das dem Arbeitgeber zu gewährende Altersteilzeitgeld eine Beschränkung mit 50% des Unterschiedsbetrages zwischen vollem und verringertem Entgeltanspruch vor. Eine Ausnahmeregelung enthält das Gesetz nicht. Für das Altersteilzeitgeld besteht eine zusätzliche Begrenzung mit der zweifachen Höchstbeitragsgrundlage, die dazu führen kann, dass bei Sonderzahlungen von mehr als zwei Monatsbezügen das Altersteilzeitgeld niedriger ausfällt oder auch zur Gänze entfällt, ohne dass dadurch eine Unsachlichkeit begründet wird.