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Sozialrecht

VwGH: Zur Pflichtversicherung selbständig Erwerbstätiger

Eine private Krankenversicherung ersetzt nicht den Beitritt zu einer von der gesetzlichen beruflichen Interessensvertretung organisierten Krankenvorsorgeeinrichtung

20. 05. 2011
Gesetze: § 14b GSVG, § 5 GSVG
Schlagworte: Krankenversicherung, Pflichtversicherung, Opting-out

GZ 2006/08/0101, 01.04.2009
Von der belangten Behörde wurde mittels Bescheid die Pflichtversicherung des Bf in der Krankenversicherung gem § 14b GSVG festgestellt. Dem hielt der Bf entgegen, er unterliege als öffentlich-rechtlich Bediensteter der Pflichtversicherung in der Krankenversicherung nach dem B-KUVG und habe eine Privatversicherung bei jenem Versicherungsunternehmen abgeschlossen, die von der gesetzlichen beruflichen Interessenvertretung des Bf als Krankenvorsorgeeinrichtung vorgesehen wurde. Es liege daher ein Ausschlusstatbestand vor.
VwGH: Selbständig erwerbstätige Personen sind in allen Zweigen der Sozialversicherung pflichtversichert, sofern nicht von der Ausnahme gem § 5 GSVG Gebrauch gemacht wurde und ein gleichartiger oder annähernd gleichwertiger Leistungsanspruch sichergestellt ist. Der Abschluss einer privaten Krankenversicherung ist einem Beitritt zur Gruppenkrankenversicherung nicht gleichzuhalten, auch wenn es sich dabei um dasselbe Versicherungsunternehmen handelt. Die verfassungsrechtliche Unbedenklichkeit des Systems der Mehrfachversicherung wurde vom VwGH bereits ausgesprochen.

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