Die Pauschalierung des Mehraufwandes wird in § 113 Abs 2 ASVG dem Grunde und der Höhe nach geregelt
GZ 2008/08/0249, 13.05.2009
Am 18. Februar 2008 wurden bei einer Kontrolle durch Kontrollorgane illegaler Arbeitnehmerbeschäftigung (KIAB) zwei Arbeitnehmer bei der beschwerdeführenden Partei bei der Arbeit angetroffen, wobei diese zum Kontrollzeitpunkt um ca. 12.00 Uhr bei der mitbeteiligten Partei nicht angemeldet gewesen waren, sondern erst 35 Minuten danach bei dieser angemeldet wurden.
Wegen Verstoßes gegen die (An)Meldungspflicht gem § 33 ASVG wurde ein Beitragszuschlag nach § 113 Abs 1 Z 1 iVm § 113 Abs 2 ASVG iHv EUR 1.800,-- vorgeschrieben.
Die beschwerdeführende Partei vermeint, dass nach den Bestimmungen des § 113 Abs 1 ASVG lediglich der "tatsächliche" Mehraufwand bei Prüfungen durch denjenigen, der eine Meldepflicht verletzt habe, abgegolten werde; dazu bringt sie vor, dass durch ihre - wenngleich nach der Kontrolle - noch am Tag der Arbeitsaufnahme erfolgte Anmeldung der Arbeitnehmer der mitbeteiligten Partei kein Mehraufwand entstanden sei, und rügt das Fehlen von Ausführungen der belangten Behörde zur Höhe des tatsächlichen Mehraufwandes.
VwGH: Nach dem klaren Gesetzestext von § 113 Abs 2 ASVG werden mit dem genannten Beitragszuschlag "die Kosten für die gesonderte Bearbeitung und für den Prüfeinsatz pauschal abgegolten". Im Weiteren werden in dieser Bestimmung die Teilbeträge für die gesonderte Bearbeitung sowie für den Prüfeinsatz pauschal determiniert.
In den Erläuterungen zur Regierungsvorlage zum Sozialrechts-Änderungsgesetz 2007 wird zur Änderung des § 113 ASVG - und insbesondere zur Differenzierung des Mehraufwandes - ausgeführt:"... Darüber hinaus sollen Beitragszuschläge nach § 113 ASVG, wie schon derzeit im Zuständigkeitsbereich der Burgenländischen Gebietskrankenkasse geltend, auch bei Verletzung der Pflicht zur vollständigen Anmeldung vorgeschrieben werden können.
Bei unterbliebener Anmeldung vor Arbeitsantritt soll im Fall der Betretung grundsätzlich ein pauschalierter Beitragszuschlag Platz greifen, der sich aus zwei Teilbeträgen zusammensetzt: einem Betrag von 500 EUR pro Person, die anzumelden gewesen wäre, als Pauschalersatz für die Bearbeitungskosten des Sozialversicherungsträgers sowie einem Betrag von 800 EUR für den Prüfeinsatz als Pauschalersatz für jene Kosten, die der Sozialversicherung und den Behörden im Zuge einer einschlägigen Prüfung durch ihre Organe erwachsen. Die unterschiedliche Höhe der Teilbeträge ergibt sich daraus, dass der höhere Aufwand bei verspäteter Anmeldung vor allem aus dem Verfahren im Einzelfall und weniger aus dem Prüfeinsatz selbst resultiert. "
Die Pauschalierung des Mehraufwandes wird in § 113 Abs 2 ASVG dem Grunde und der Höhe nach geregelt, womit sich schon wegen der Rechtsnatur einer im Gesetz vorgenommenen Pauschalierung weitere Feststellungen zur tatsächlichen Höhe des konkreten Mehraufwandes der mitbeteiligten Partei erübrigen. Ein darüber hinaus gehender Ermessensspielraum verbliebe nur beim Vorliegen einer erstmaligen verspäteten Anmeldung mit unbedeutenden Folgen bzw - bezogen auf den Teilbetrag für den Prüfeinsatz - von besonders berücksichtigungswürdigenden Fällen (vgl § 113 Abs 2 dritter und vierter Satz ASVG).