Der Gesetzgeber hat für die Kollision von Sonntagsarbeit mit religiösen Pflichten in § 8 ARG eine Regelung getroffen, in der die berechtigten Interessen des Arbeitgebers und jene des Arbeitnehmers berücksichtigt werden
GZ 2006/08/0228, 13.05.2009
Der Bf bringt vor, durch die Zuweisung einer Tätigkeit mit Sonntagsarbeit an der Zusammenkunft mit seiner Gemeinschaft (Gottesdienst) am Sonntag von 9 bis 11 Uhr gehindert zu sein, sodass bei Annahme dieser Arbeit seine Religionsausübung nicht möglich gewesen wäre. Eine solche Zuweisung müsse bei ihm (auf Dauer) unterbleiben.
VwGH: Der Bf durfte die Annahme der zugewiesenen Beschäftigung schon deshalb nicht unter Hinweis auf seine religiösen Pflichten verweigern, weil der Gesetzgeber für die Kollision von Sonntagsarbeit mit religiösen Pflichten in § 8 ARG eine Regelung getroffen hat, in der die berechtigten Interessen des Arbeitgebers und jene des Arbeitnehmers berücksichtigt werden. Nach Abs 1 dieser Bestimmung hat der Arbeitnehmer, der während der Wochenend- oder Feiertagsruhe beschäftigt wird, auf Verlangen Anspruch auf die zur Erfüllung seiner religiösen Pflichten notwendigen Freizeit, wenn diese Pflichten nicht außerhalb der Arbeitszeit erfüllt werden können und die Freistellung von der Arbeit mit den Erfordernissen des Betriebes vereinbar ist. Abs 2 leg cit regelt die Geltendmachung dieses Anspruches. Es kann daher weder davon die Rede sein, dass der Bf - wie er meint - durch die Arbeitszeit beim potentiellen Dienstgeber regelmäßig an der Erfüllung seiner religiösen Pflichten gehindert wäre, noch kann - seinem eigenen Vorbringen nach - gesagt werden, dass ihn diese religiösen Pflichten an der Erbringung von Arbeitsleistungen am Sonntag schlechthin hindern würden. Schon die Prämissen, unter denen der Bf die Zulässigkeit der Zuweisung einer Beschäftigung, bei der auch am Sonntag gearbeitet werden muss, an ein Mitglied der Zeugen Jehovas in Zweifel ziehen möchte, treffen daher nicht zu, sodass sich die Beschwerde schon deshalb als unbegründet erweist.