§ 68 ASVG bewirkt keine Ablaufhemmung
GZ 2008/08/0223, 01.04.2009
Die beschwerdeführende Gebietskrankenkasse begehrte aushaftende Sozialversicherungsbeiträge von dem mitbeteiligten Geschäftsführer der insolventen Primärschuldnerin. Die belangte Behörde folgte der Ansicht des Mitbeteiligten, wonach diese Forderungen bereits verjährt sind, weil nach Wegfall der Hemmung der Verjährungsfrist durch das Ausgleichs- und Konkursverfahren keine verjährungsunterbrechende Handlungen gegenüber dem Mitbeteiligten gesetzt worden seien. Es handle sich hier um eine Ablaufhemmung.
VwGH: Zwecks Vermeidung von Beitragseinbußen durch Verjährung der Beitragsschuld gegenüber einem Mithaftenden, wirken Maßnahmen gegen den Zahlungspflichtigen zwecks Verjährungsunterbrechung auch gegen den Beitragsmithaftenden. Eine Ablaufhemmung ist allerdings aus dem Wortlaut des § 68 ASVG nicht abzuleiten. Die Anmeldung der Beitragsforderung im Konkursverfahren bewirkt die Unterbrechung deren Verjährung und zwar auch gegenüber dem Beitragsmithaftenden.