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Sozialrecht

VwGH: Fehlende Angabe zur Höhe des Wohnungskredits im Antrag auf Notstandshilfegewährung

Die belangte Behörde hat von Amts wegen den für die Entscheidung maßgeblichen Sachverhalt festzustellen

20. 05. 2011
Gesetze: § 36 AlVG
Schlagworte: Notstandshilfe, Freibetrag, Wohnungskredit, berücksichtigungswürdige Gründe, von Amts wegen

GZ 2006/08/0295, 13.05.2009
Die Bf bringt vor, dass sie im Antragsformular betreffend die Gewährung der Notstandshilfe angegeben habe, dass ein Wohnungskredit vorliege. Die belangte Behörde habe dies gänzlich unberücksichtigt gelassen, obgleich sie hätte feststellen können, dass dadurch die Voraussetzungen für die Gewährung einer Freigrenzenerhöhung gem § 36 Abs 5 AlVG vorgelegen seien.
Die belangte Behörde hat dazu in der Gegenschrift ausgeführt, dass die Bf zwar einen Wohnungskredit angegeben, jedoch dessen Höhe nicht bekannt gegeben habe. Sie habe im Verwaltungsverfahren auch kein Vorbringen erstattet, sodass die belangte Behörde zum Ergebnis gekommen sei, dass neben einer Freigrenze für den Lebensgefährten der Bf sonstige Unterhaltspflichten, Freigrenzen- bzw Freigrenzenerhöhungsgründe nicht hätten festgestellt werden können.
VwGH: Wie sich aus dem im Akt erliegenden Antragsformular ergibt, hat die Bf darin zur Frage, ob in ihrem Haushalt "erhöhte Aufwendungen aus Anlass von Krankheit in der Familie, Schwangerschaft, Todesfall, Rückzahlungsverpflichtungen (zB Kredite), Hausstandsgründungen usw" vorlägen, angegeben, dass ein Wohnungskredit bestehe. Sie hat damit einen Umstand, der nach § 36 Abs 5 AlVG iVm den Richtlinien des AMS zur Freigrenzenerhöhung grundsätzlich berücksichtigungswürdig sein könnte, geltend gemacht. Die belangte Behörde wäre daher ausgehend von diesem Vorbringen der Bf nach dem auch im Leistungsverfahren des AMS geltenden Prinzip der Amtswegigkeit gehalten gewesen, den für die Entscheidung maßgeblichen Sachverhalt - ob die in Abschnitt III.4. der Freigrenzenerhöhungsrichtlinie ausgeführten Voraussetzungen für die Berücksichtigung von Darlehensrückzahlungen vorliegen - von Amts wegen festzustellen.

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