Die Verjährung beginnt erst dann zu laufen, wenn die Fälligkeit der betreffenden Beiträge gem § 35 Abs 2 GSVG eingetreten ist
GZ 2007/08/0202, 21.01.2009
Dem Bf wurde im Jahr 2007 mittels Bescheid die Zahlung von Beiträgen in der Krankenversicherung samt monatlicher Beitragszuschläge durch den mitbeteiligten Sozialversicherungsträger vorgeschrieben, nachdem seine Einkünfte aus Gewerbebetrieb im Jahr 2002 die maßgeblichen Versicherungsgrenzen überschritten hatten. Gegen diesen Bescheid erhob der Bf den Einwand der Verjährung, welchem die SVA entgegen hielt, dass bei nachträglicher Vorschreibung der Krankenversicherungsbeiträge der Beginn der Verjährungsfrist in Abhängigkeit von deren unterschiedlicher Fälligkeit abweichend zu beurteilen sei.
VwGH: Der Beginn der Verjährung des Rechts, die Verpflichtung zur Zahlung von Beiträgen zur Pflichtversicherung festzustellen, ist davon abhängig, dass die Beiträge bereits fällig geworden sind. Die Fälligkeit der Beiträge wiederum ist bedingt von deren Vorschreibung, die erst mit Vorliegen des Einkommensteuerbescheides der Finanzbehörde erfolgen kann. Auch der Einwand, der dem Bescheid zugrundeliegende Einkommensteuerbescheid werde beim VwGH bekämpft, geht ins Leere, weil eine solche Beschwerde die Rechtskraft und Bindung an den Bescheid nicht aufhebt.