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Sozialrecht

VwGH: Meldepflichtverletzung des Dienstgebers - zur Verjährung der Beiträge nach § 68 ASVG

Nach dem Zweck des § 68 Abs 1 ASVG, wonach immer dann (aber nur dann) eine Verjährung des Rechtes auf Feststellung der Verpflichtung zur Zahlung von Beiträgen eintreten soll, wenn gegenüber dem Beitragsschuldner innerhalb der gesetzten Fristen keine auf die Verpflichtung zur Beitragszahlung gerichtete Maßnahme gesetzt wird, sind alle objektiv dem Feststellungsziel dienenden Aktivitäten des Krankenversicherungsträgers als Maßnahmen iSd § 68 Abs 1 letzter Satz ASVG zu werten, sofern der Beitragsschuldner von dieser Maßnahme in Kenntnis gesetzt wird, wobei es eines ausdrücklichen Hinweises auf ihren Zweck nicht bedarf

20. 05. 2011
Gesetze: § 68 ASVG
Schlagworte: Verjährung der Beiträge, Feststellung der Verpflichtung zur Zahlung von Beiträgen, Dienstgeber, Meldepflicht, Unterbrechung, Hemmung

GZ 2006/08/0152, 01.04.2009
Der Bf ist seiner Meldepflicht als Dienstgeber iSd § 33 Abs 1 ASVG nicht nachgekommen.
VwGH: Die jeweils anzuwendende Verjährungsfrist des § 68 Abs 1 ASVG hängt vom Verschulden des Bf an der Meldepflichtverletzung ab. Die rechtswidrige Nichtmeldung indiziert dieses Verschulden. Es liegt am Meldepflichtigen darzutun, aus welchem besonderen Grund ihn ausnahmsweise kein Verschulden an der Meldepflichtverletzung trifft.
Nach dem Zweck des § 68 Abs 1 ASVG, wonach immer dann (aber nur dann) eine Verjährung des Rechtes auf Feststellung der Verpflichtung zur Zahlung von Beiträgen eintreten soll, wenn gegenüber dem Beitragsschuldner innerhalb der gesetzten Fristen keine auf die Verpflichtung zur Beitragszahlung gerichtete Maßnahme gesetzt wird, sind alle objektiv dem Feststellungsziel dienenden Aktivitäten des Krankenversicherungsträgers, wie zB schriftliche Ersuchen an den Beitragsschuldner um Bekanntgabe des beitragspflichtigen Entgelts von Dienstnehmern oder die Übersendung von Kontoauszügen über Beitragsrückstände als Maßnahmen iSd § 68 Abs 1 letzter Satz ASVG zu werten, sofern der Beitragsschuldner von dieser Maßnahme in Kenntnis gesetzt wird, wobei es eines ausdrücklichen Hinweises auf ihren Zweck nicht bedarf. Allein die niederschriftliche Einvernahme des Bf vom 5. September 1995 innerhalb der genannten Verjährungsfrist sowie die Übermittlung der Vorschreibung von Beiträgen im Oktober 1996 (2. Nachtrag 9/96) sind geeignete Maßnahmen in diesem Sinn. Die nach der Unterbrechung ab dem 6. September 1995 neuerlich laufende Verjährungsfrist von fünf Jahren wurde spätestens mit dem erstinstanzlichen Feststellungsbescheid vom 1. März 1996 gehemmt, denn die Anhängigkeit eines solchen Verfahrens zur Feststellung der Pflichtversicherung (einschließlich jenes vor den Gerichtshöfen des öffentlichen Rechts), die zwar nicht als verjährungsunterbrechend in Betracht kommt, hemmt gem § 68 Abs 1 letzter Satz ASVG den weiteren Lauf der Verjährungsfrist.

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