Die Ermittlung der für die Zuweisung einer Maßnahme erforderlichen Sachverhaltsvoraussetzungen kann kein Gegenstand einer Maßnahme zur Wiedereingliederung in den Arbeitsmarkt iSd § 10 Abs 1 AlVG sein
GZ 2006/08/0161, 01.04.2009
VwGH: Voraussetzung für die Zuweisung zu einer Maßnahme zur Wiedereingliederung in den Arbeitsmarkt iSd § 9 Abs 1 und § 10 Abs 1 Z 3 AlVG ist es, dass dem Arbeitslosen bestimmte Kenntnisse und Fähigkeiten fehlen, weshalb ihm keine zumutbare Beschäftigung vermittelt werden kann. Maßgeblich für eine Zuteilung zu einer Maßnahme ist zunächst das Fehlen jener Qualifikationen des Arbeitslosen für die Vermittlung einer zumutbaren Beschäftigung, die durch die Maßnahme erworben werden sollen. Die Zulässigkeit einer Zuweisung zu einer Maßnahme zur Wiedereingliederung in den Arbeitsmarkt setzt voraus, dass das AMS seiner Verpflichtung nachgekommen ist, dem Arbeitslosen die Gründe, aus denen es eine solche Maßnahme für erforderlich erachtet, zu eröffnen, ihm Gelegenheit zur Stellungnahme zu geben und den Arbeitslosen über die Rechtsfolgen einer ungerechtfertigten Weigerung, an einer Maßnahme zur Wiedereingliederung in den Arbeitsmarkt teilzunehmen, zu belehren.
Von einer ungerechtfertigten Weigerung des Arbeitslosen, an einer Maßnahme teilzunehmen, kann nur dann gesprochen werden, wenn sich die Zuweisung auf eine zulässige Maßnahme bezieht und die Weigerung in objektiver Kenntnis des Inhaltes, der Zumutbarkeit und der Erforderlichkeit der Maßnahme erfolgt. Dazu muss das AMS die Voraussetzungen für eine solche Zuweisung in tatsächlicher Hinsicht ermittelt und das Ergebnis der Ermittlungen dem Arbeitslosen - unter Hinweis auf die Rechtsfolgen einer Weigerung - zur Kenntnis gebracht haben. Ein Arbeitsloser, dem vom AMS eine Maßnahme zugewiesen wurde, ohne ihm die dazu berechtigenden Umstände näher zu spezifizieren und vorzuhalten, kann im Falle der Weigerung, der Zuweisung Folge zu leisten, nicht vom Bezug der Geldleistung aus der Arbeitslosenversicherung nach § 10 AlVG ausgeschlossen werden. Diesbezügliche Versäumnisse anlässlich der Zuweisung zur Maßnahme können im späteren Verwaltungsverfahren nicht nachgeholt werden.
Dem angefochtenen Bescheid zufolge wäre die Maßnahme "zur Abklärung vorhandener Alternativen bzw eines dafür erforderlichen Schulungsbedarfs" sinnvoll gewesen. Die Ermittlung der für die Zuweisung einer Maßnahme erforderlichen Sachverhaltsvoraussetzungen kann jedoch kein Gegenstand einer Maßnahme zur Wiedereingliederung in den Arbeitsmarkt iSd § 10 Abs 1 AlVG sein.