Sozialversicherungsrechtlicher Dienstgeber ist derjenige, dem kein abgeleiteter, sondern ein unmittelbarer Rechtsanspruch auf die Arbeitsleistung zusteht
GZ 2006/08/0113, 01.04.2009
Der Geschäftsführer der beschwerdeführenden GmbH, die von der Gemeinde gegründet wurde, ist zugleich Bürgermeister dieser Gemeinde und wurde zunächst aufgrund der Geschäftsführertätigkeit zur Vollversicherung in der Pflichtversicherung angemeldet. Zum Zweck der Vermeidung einer Doppelversicherung wurde das Dienstverhältnis jedoch einvernehmlich gelöst und an Stelle des Entgelts eine Zulage zum Bürgermeisterbezug für die weiterhin ausgeübte Funktion des Geschäftsführers ausbezahlt. Die beteiligten Behörden sahen als Beweggrund für diese Vorgehensweise eine Umgehung der Sozialversicherungspflicht und werteten dies als Missbrauch iSd § 539a Abs 2 ASVG.
VwGH: Entscheidend ist allein das Vorliegen eines aufrechten Beschäftigungsverhältnisses, aufgrund dessen Dienste entgeltlich erbracht und entgegengenommen werden, sodass weder die Abrechnung arbeitsrechtlicher Beendigungsansprüche noch die Abmeldung von der Pflichtversicherung ausreichen, um die Dienstgebereigenschaft iSd § 35 ASVG auszuschließen. Entgegen der Behauptung der beschwerdeführenden Partei, es liege ein Leiharbeitsverhältnis vor, sodass die Gemeinde als sozialversicherungsrechtlicher Dienstgeber anzusehen sei, wurde durch die Bestellung des Bürgermeisters durch die GmbH ein Rechtsverhältnis begründet, deren inhaltliche Verpflichtungen nicht zum Gegenstand eines mit einem Dritten bestehenden Arbeitsvertrages gemacht werden können.