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Sozialrecht

VwGH: Zuerkennung einer Zuschussleistung zum Fernsprechentgelt nach dem FeZG - ist das Kinderbetreuungsgeld bei Berechnung des Haushaltseinkommens mit einzubeziehen?

Das Kinderbetreuungsgeld ist bei Berechnung des Haushaltseinkommens nach § 2 Abs 2 FeZG mit einzubeziehen

20. 05. 2011
Gesetze: § 2 FeZG
Schlagworte: Zuerkennung einer Zuschussleistung zum Fernsprechentgelt, Haushaltseinkommen, Kinderbetreuungsgeld

GZ 2006/03/0110, 17.04.2009
Im Beschwerdefall ist strittig, ob das von der Lebensgefährtin des Bf bezogene Kinderbetreuungsgeld iHv EUR 441,95 bei der Berechnung des maßgebenden Haushaltseinkommens mit einzubeziehen ist oder nicht; ohne Miteinbeziehung dieser Position würde die für die Zuerkennung einer Zuschussleistung nach dem FeZG maßgebende Betragsgrenze nicht überschritten.
VwGH: Zunächst ist festzustellen, dass ausgehend vom Wortlaut des § 2 Abs 2 FeZG grundsätzlich die "Summe sämtlicher Einkünfte in Geld oder Geldeswert" das Haushalts-Nettoeinkommen bildet (erster Satz), aber im Einzelnen genannte Leistungen nicht anzurechnen sind (zweiter Satz). Diese Bestimmung legt also offenbar als Regel die Einbeziehung sämtlicher Einkünfte fest; Ausnahmen sind im zweiten Satz explizit genannt.
Von daher erfordert die Einbeziehung einer weiteren, von der Regelung des zweiten Satzes nicht ausdrücklich erfassten Einkunftsart in den Katalog der nach dieser Bestimmung nicht anzurechnenden Einkünfte den eindeutigen Nachweis, dass die gesetzliche Regelung - gemessen an der klaren Absicht des Gesetzgebers - unvollständig ist. Davon kann im vorliegenden Fall aber keine Rede sein:
Der Bf übersieht bereits, dass nicht etwa sämtliche (abgesehen vom Kinderbetreuungsgeld) nach § 290 EO bzw § 290a EO unpfändbaren oder nur beschränkt pfändbaren Einkünfte von der Anrechnung nach § 2 Abs 2 zweiter Satz FeZG ausgenommen sind. Vielmehr ist der Katalog der in § 290 EO genannten unpfändbaren Leistungen weiter als der der nach § 2 Abs 2 zweiter Satz FeZG nicht anrechenbaren Einkommen. Der vermeintliche Gleichklang (nicht oder nur beschränkt pfändbare Einkommen seien allesamt nicht anrechenbar) trifft daher entgegen der offenbar vom Bf vertretenen Auffassung nicht zu. Schon deshalb kann die vom Bf vermeinte, durch Analogie zu schließende Lücke, nicht ausgemacht werden.
Entgegen der Auffassung des Bf kann auch nicht aus § 43 Abs 2 KBGG, wonach das Kinderbetreuungsgeld von der Einkommensteuer befreit ist und auch nicht zur Bemessungsgrundlage für sonstige Abgaben und öffentlich-rechtliche Beiträge zählt, abgeleitet werden, dass es bei der Ermittlung des Haushaltsnettoeinkommens nach § 2 Abs 2 FeZG nicht anzurechnen sei. Das Fernsprechentgelt, zu dem - an Stelle der früheren "Grundgebührenbefreiung" - ein Zuschuss nach dem FeZG geleistet werden kann, zählt nicht zu den öffentlichen Abgaben und Beiträgen. Abgesehen davon ist das "Grundentgelt" ebenso wie die frühere Fernsprechgrundgebühr nach der Fernmeldegebührenordnung unabhängig vom Einkommen bzw dessen Bemessungsgrundlage; auch von daher ist die Auffassung des Bf verfehlt.

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