Wenn ein Arbeitsloser die Zumutbarkeit einer zugewiesenen Arbeitsstelle gegenüber dem AMS bestreitet, dann hat sich das AMS mit dieser Frage in der Begründung seines Bescheides auch dann auseinander zu setzen, wenn es die Einwände nicht für berechtigt hält; es hat dann insbesondere gegebenenfalls auch darzulegen, dass mit der in Aussicht genommenen Stelle auch eine konkret anzugebende, angemessene, insbesondere den Bestimmungen des in Betracht kommenden Kollektivvertrags entsprechende Entlohnung verbunden ist
GZ 2008/08/0025, 18.02.2009
VwGH: Eine Sanktion gem § 10 Abs 1 Z 1 AlVG kommt - ua - nur dann in Frage, wenn die zugewiesene Stelle zumutbar gewesen ist. Die Zumutbarkeit der zugewiesenen Beschäftigung setzt gem § 9 Abs 2 AlVG - ua - voraus, dass die Beschäftigung "angemessen entlohnt" ist. Der VwGH vertritt hiezu in stRsp die Auffassung, dass eine Entlohnung nach dem anzuwendenden Kollektivvertrag jedenfalls angemessen ist. Maßgeblich ist die angemessene Entlohnung für die konkret zugewiesene Beschäftigung. Dabei ist insbesondere das Verhältnis zu dem vom Arbeitslosen in seiner bisherigen Berufstätigkeit erzielten Einkommen ebenso wenig von Bedeutung wie dessen individuelle Bedarfssituation. Kein Maßstab ist - gegenüber einem niedrigeren Kollektivvertragslohn - auch der branchenübliche Durchschnittslohn.
Das Verhalten des Bf, zuerst eine Forderung von EUR 4.500,-- gestellt zu haben und nach seinem "Nachlass" auf EUR 3.800,-- trotz eines eindeutig ablehnenden Vorhaltes des potentiellen Arbeitgebers, es beziehe nur ein einziger Angestellter des Unternehmens ein derartig hohes Gehalt, auf einer vergleichbaren Forderung von EUR 3.500,-- zuzüglich EUR 300,-- "Überstundenpauschale" bestanden zu haben, ist von der belangten Behörde frei von Rechtsirrtum als Vereitelungshandlung beurteilt worden. Auf Grund des der Aufrechterhaltung der (nur geringfügig modifizierten) Forderung vorangegangenen Vorhalts einer überhöhten Entgeltforderung muss auch davon ausgegangen werden, dass der Bf zumindest billigend in Kauf genommen hat, dass der potentielle Arbeitgeber dadurch von seiner Einstellung absehen werde.
Danach kommt es nur mehr darauf an, ob die zugewiesene Tätigkeit zumutbar gewesen ist. Dies bestreitet der Bf im Wesentlichen mit dem Argument, es stehe nicht fest, dass sie angemessen entlohnt gewesen wäre.
Soweit der Bf in Zweifel zieht, dass das kollektivvertraglich vorgesehene Entgelt "angemessen" ist, genügt es, auf den Gesetzestext der hier anzuwendenden Fassung des § 9 Abs 2 AlVG zu verweisen.
Wenn aber ein Arbeitsloser die Zumutbarkeit einer zugewiesenen Arbeitsstelle gegenüber dem AMS bestreitet, dann hat sich das AMS mit dieser Frage in der Begründung seines Bescheides auch dann auseinander zu setzen, wenn es die Einwände nicht für berechtigt hält. Das AMS hat dann insbesondere gegebenenfalls auch darzulegen, dass mit der in Aussicht genommenen Stelle auch eine konkret anzugebende, angemessene, insbesondere den Bestimmungen des in Betracht kommenden Kollektivvertrags entsprechende Entlohnung verbunden ist.