Auf Dienstreisen steht die Nahrungsaufnahme nur dann unter Unfallversicherungsschutz, wenn dienstliche Umstände über das normale Maß hinaus so stark sind, dass sie eine wesentliche Bedingung für die Essenseinnahme sind
GZ 2008/12/0062, 04.02.2009
VwGH: Als "Unfall" wird ganz allgemein ein zeitlich begrenztes Ereignis angesehen, das zu einer Gesundheitsschädigung geführt hat. Das Ereignis muss nicht unbedingt ein mechanischer Vorgang sein, sondern kann auch ein chemo-physikalischer Vorgang sein. In diesem Zusammenhang hat der OGH die Auffassung vertreten, dass eine Hepatitisinfektion als Folge einer freiwilligen Blutplasmaspende einen "Unfall" darstellen kann. Vor diesem Hintergrund erscheint es zunächst jedenfalls nicht ausgeschlossen, dass eine allein durch eine zeitlich isolierbare Aufnahme verdorbener Nahrung herbeigeführte Darminfektion gleichfalls als "Unfall" qualifiziert werden könnte. Das für einen Dienstunfall erforderliche Vorliegen eines ursächlichen Zusammenhanges im Verständnis des § 90 Abs 1 B-KUVG setzt jedoch stets einen inneren Zusammenhang der unfallverursachenden Handlung mit dem die Versicherungspflicht auslösenden Dienstverhältnis voraus. Für die Frage, wann ein solcher innerer Zusammenhang vorliegt, kann auch auf die Rechtsprechung zu der dem § 90 B-KUVG insofern vergleichbaren Bestimmung des § 175 ASVG zurückgegriffen werden.
Demnach steht auf Dienstreisen die Nahrungsaufnahme nur dann unter Unfallversicherungsschutz, wenn betriebliche (hier: dienstliche) Umstände über das normale Maß hinaus so stark sind, dass sie eine wesentliche Bedingung für die Essenseinnahme sind, wie etwa besonderer Zeitdruck, Erhaltung der Fahrtüchtigkeit eines Kraftfahrers oder dursterregende Beschäftigung. Die zur Befriedigung der lebensnotwendigen Bedürfnisse zählende Nahrungsaufnahme ist im Allgemeinen eine zumindest überwiegend dem privaten unversicherten Lebensbereich zuzurechnende Tätigkeit. Die Nahrungsaufnahme kann nur unter besonderen Voraussetzungen den inneren Zusammenhang mit der nachfolgenden versicherten Tätigkeit begründen. So wurde etwa die Einnahme eines Abendessens während eines Truppenübungskurses als eine dem privaten unversicherten Lebensbereich zuzurechnende Tätigkeit selbst dann eingestuft, wenn die gemeinsame Einnahme der Mahlzeiten am Truppenübungsplatz vorgeschrieben wurde. Die Einnahme einer Mahlzeit im Speisesaal des Militärkommandos und eine in diesem Zusammenhang erlittene Gesundheitsschädigung eines Wehrpflichtigen durch Beißen auf einen in der Nahrung befindlichen Fremdkörper hat der VwGH nicht als Gesundheitsschädigung "infolge des Präsenzdienstes" qualifiziert.