Für die Begründung einer Ausnahme von der Pflichtversicherung gem § 2 Abs 1 Z 4 GSVG ist entscheidend, ob die Einkünfte aus dieser gewerblichen Erwerbstätigkeit geringfügig sind
GZ 2007/08/0147, 21.01.2009
Von der beschwerdeführenden Sozialversicherungsanstalt wurde aufgrund einer Gewerbeberechtigung iVm der Überschreitung der maßgeblichen Versicherungsgrenze das Vorliegen einer Pflichtversicherung nach § 2 Abs 1 Z 1 GSVG festgestellt. Zur Beurteilung wurden dabei die Umsätze aus sämtlichen selbständigen Erwerbstätigkeiten des betreffenden Versicherten herangezogen.
VwGH: Die Intention des Gesetzgebers bezog sich auf die Schaffung einer Ausnahmemöglichkeit für geringfügig tätige Gewerbetreibende ähnlich dem Modell der geringfügigen Beschäftigung im ASVG, die allerdings nur im Falle einer Neuanmeldung oder Aufnahme eines ruhend gemeldeten Gewerbes zum Tragen kommen soll. Abzustellen ist daher ausschließlich auf die Einkünfte aus der gewerblichen Erwerbstätigkeit, die an sich geringfügig sein müssen, ohne dass es auf die Gesamtumsätze ankommt. Die Unterscheidung der Umsätze nach den einzelnen Beschäftigungen ist in der Praxis möglich und damit umsetzbar.