Der Mieter unterliegt dem Schutz der Unfallversicherung bereits mit Verlassen der Mietwohnung
GZ 2007/09/0385, 16.12.2008
Gegenstand des Verfahrens ist die Frage, inwieweit ein Sturz im Stiegenhaus eines Wohnhauses bereits als Dienstunfall zu werten ist, dh ob ein Zusammenhang mit der versicherten Tätigkeit und damit ein Wegunfall vorliegt oder ob dieser Bereich noch zum häuslichen Lebensbereich zu zählen ist. Nach Ansicht der belangten Behörde sei der Versicherungsschutz erst an der Außenfront des Hauses gegeben.
VwGH: Die Besonderheit im gegenständlichen Fall liegt darin, dass es sich beim Beschwerdeführer um einen Mieter handelt, dem als solcher keine Möglichkeit zusteht, Einfluss auf den Zustand und die Gestaltung des allgemein zugänglichen Stiegenhauses zu nehmen, wie das bei einem Miteigentümer der Fall wäre. Es ist daher davon auszugehen, dass ein Mieter bereits mit Verlassen der Mietwohnung den typischen Weggefahren ausgesetzt ist und der Versicherungsschutz bereits mit Durchschreiten der Außentür der Mietwohnung einsetzt, sodass das Vorliegen eines Dienstunfalles zu bejahen ist.