Erst durch Feststellung des konkreten Tätigkeitsbereichs eines Betriebes ist eine Beurteilung der Frage möglich, ob eine Übernahme des Betriebes statt gefunden hat
GZ 2006/08/0191, 21.01.2009
Der beschwerdeführenden Partei wurde als Betriebsnachfolgerin seitens der mitbeteiligten Gebietskrankenkasse die Zahlung aushaftender Sozialversicherungsbeiträge der Betriebsvorgängerin mittels Bescheid vorgeschrieben, weil deren Dienstnehmer teilweise übernommen worden waren. Dem hielt die beschwerdeführende Partei entgegen, dass allein aufgrund des ähnlichen Firmennamens, der identen Anschrift, Homepage und e-mail-Adresse noch nicht auf eine Betriebsnachfolge geschlossen werden könne.
VwGH: Für die Beurteilung der Frage, ob ein Betriebsübergang stattgefunden hat, ist erforderlich, den konkreten Betriebsgegenstand und die dafür erforderlichen wesentlichen Betriebsmittel festzustellen. Der Ersteher muss durch den Erwerb zumindest in der Lage sein, den Betrieb fortzuführen, auch wenn eine solche Fortführung tatsächlich nicht erfolgt. Eine Änderung des Betriebsgegenstandes und der Betriebsart ist dabei unerheblich. Die Frage, ob eine Betriebsübernahme stattgefunden hat, ist somit von den jeweiligen festgestellten Umständen abhängig und stellt eine Frage des Einzelfalles dar.