Bei der Sanktion des § 25 Abs 2 dritter Satz AlVG handelt es sich um keine Strafe, sondern um einen lediglich eine besondere Beitragspflicht zur Arbeitslosenversicherung normierenden Tatbestand
GZ 2008/08/0117, 21.01.2009
Die Bf bringt vor, dass es sich bei § 25 Abs 2 dritter Satz AlVG um eine Verwaltungsstrafbestimmung handle und daher eine Bestrafung nach dieser Vorschrift zumindest Fahrlässigkeit voraussetze. Ein fahrlässiges Handeln der Bf liege aber nicht vor.
VwGH: Der VfGH hat zu § 25 Abs 2 AlVG ausgesprochen, dass der in § 25 Abs 2 erster und zweiter Satz AlVG angeordnete begrenzte Anspruchsverlust die leistungsrechtliche Lösung einer Beweisschwierigkeit und keine Strafe ist. Es werde nicht ein sozialschädliches Verhalten sanktioniert, sondern die Ungewissheit über den Bestand eines Leistungsanspruchs sachlich gerechtfertigt zu Lasten desjenigen gewertet, der sie durch die Unterlassung der Anzeige ausgelöst hat. Nichts anderes gilt im Ergebnis hinsichtlich der hier gegenständlichen Vorschreibung: § 25 Abs 2 dritter Satz AlVG sieht einen besonderen Beitrag zur Finanzierung der Arbeitslosenversicherung in bestimmten Fällen vor (vgl zu einem solchen besonderen Beitrag etwa auch § 5b AMPFG). Schon dem Gesetzeswortlaut nach handelt es sich um eine beitragsrechtliche Regelung. Der VwGH geht daher iS der Rechtsprechung des VfGH davon aus, dass es sich auch bei der Sanktion des § 25 Abs 2 dritter Satz AlVG um keine Strafe handelt, sondern um einen lediglich eine besondere Beitragspflicht zur Arbeitslosenversicherung normierenden Tatbestand.
Daher liegt im Hinblick auf § 111 ASVG, der das Unterlassen einer rechtzeitigen Meldung unter Strafe stellt, keine Doppelbestrafung vor. Auch ist keine Unzuständigkeit der belangten Behörde, weil, wie die Bf vermeint, auf Grund von § 51 VStG der UVS über die Berufung in einem Verwaltungsstrafverfahren zu entscheiden gehabt hätte, gegeben.
Die gesetzliche Verpflichtung zur Anmeldung von Dienstnehmern schon vor Beginn der Arbeitsleistung soll sicherstellen, dass unangemeldete Schwarzarbeit leichter erkennbar wird und diese damit erschweren. Die an eine Verletzung dieser Meldepflicht anknüpfenden erhöhten Beiträge nach § 25 Abs 2 dritter Satz AlVG führen im Ergebnis dazu, dass jene Arbeitgeber, bei denen die Betriebskontrolle zur Aufdeckung von Schwarzarbeit erforderlich gewesen ist, einen dementsprechend erhöhten Beitrag zur Finanzierung des damit verbundenen Verwaltungsmehraufwandes leisten müssen. Ein Verschulden des Arbeitsgebers ist nicht Voraussetzung dieser Beitragsverpflichtung. Hinsichtlich der Höhe des Sonderbeitrags räumt § 25 Abs 2 dritter Satz AlVG der Behörde nach seinem klaren Wortlaut im Übrigen kein Ermessen ein.