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Sozialrecht

VwGH: Arbeitslosenversicherungspflicht für Bezieher einer Invaliditätspension?

Es ist durchaus denkbar, dass ein Bezieher einer Invaliditätspension nicht auf Kosten seiner Gesundheit gearbeitet hat, sondern dass sich sein Leidenszustand seit der Zuerkennung der Pensionsleistung soweit gebessert hat, dass er seine Arbeitsfähigkeit wieder erlangt hat, wiewohl er weiterhin eine Invaliditätspension bezieht, weil der Pensionsversicherungsträger diese Leistung noch nicht entzogen hat

20. 05. 2011
Gesetze: § 1 AlVG, § 3 AlVG, § 7 AlVG, § 8 AlVG, § 66a AlVG, § 44 StVG, § 255 ASVG
Schlagworte: Arbeitslosenversicherungsrecht, Pflichtversicherung, Invalidität, arbeitsfähig

GZ 2007/08/0032, 21.01.2009
Der (in Strafhaft befindliche) Bf macht geltend, dass nur jene Personen in der Arbeitslosenversicherung pflichtversichert bzw beitragspflichtig sein können, die zumindest hypothetisch dem versicherten Risiko Arbeitslosigkeit ausgesetzt sind und daher zumindest potentiell Anspruch auf Leistungen aus dem AlVG haben; dies könne auf Grund seiner dauernden Invalidität bei ihm nie der Fall sein. Er beziehe zwar eine "immerwährende Invaliditätsrente", dennoch werde von seinem Arbeitsverdienst der Arbeitnehmeranteil einbehalten, obwohl er niemals Leistungen aus der Arbeitslosenversicherung beziehen könne. Es werde ihm daher gesetzwidrig ein Beitrag zur Arbeitslosenversicherung abgezogen.
VwGH: Der VfGH hat ausgesprochen, dass eine Regelung, die ein zur Beitragsleistung verpflichtendes Versicherungsverhältnis dadurch aufhebt, dass sie jegliche Leistung aus diesem "Versicherungsverhältnis" ausschließt, gleichheitswidrig ist. Wie die belangte Behörde festgestellt hat, ist dem Bf eine dauernde Invaliditätspension zuerkannt worden. Das bedeutet aber keineswegs zwingend, dass der Bf nicht arbeitsfähig und damit auch nicht leistungsberechtigt iSd §§ 7 f AlVG ist, wie dies der VwGH etwa im Hinblick auf die unterschiedlichen Beurteilungszeitpunkte betreffend die Zuerkennung von Arbeitslosengeld und einer Invaliditätspension bereits hervorgehoben hat. Es ist also ohne weiteres möglich, dass ein Bezieher einer Invaliditätspension arbeitsfähig und damit leistungsberechtigt iSd § 8 AlVG ist. Wie der VwGH bereits ausgeführt hat, ist es durchaus denkbar, dass ein Bezieher einer Invaliditätspension nicht auf Kosten seiner Gesundheit gearbeitet hat, sondern dass sich sein Leidenszustand seit der Zuerkennung der Pensionsleistung soweit gebessert hat, dass er seine Arbeitsfähigkeit wieder erlangt hat, wiewohl er weiterhin eine Invaliditätspension bezieht, weil der Pensionsversicherungsträger diese Leistung noch nicht entzogen hat.
Im vorliegenden Fall kann dies auch angenommen werden, da der Bf tatsächlich gearbeitet hat. Er ist offenbar unbestritten als arbeitsfähig gem § 44 Abs 1 StVG angesehen worden und hat sich auch nicht geweigert zu arbeiten. Gerade der Fall des Bf zeigt damit aber, dass der Gesetzgeber keineswegs verhalten ist, eine Ausnahmeregelung von der Arbeitslosenversicherungspflicht für Bezieher einer Invaliditätspension vorzusehen. § 66a AlVG iVm § 44 Abs 1 StVG stellt nämlich darauf ab, dass nur arbeitsfähige Strafgefangene durch ihre Arbeit der Arbeitslosenversicherungspflicht unterliegen. Der Gesetzgeber kann davon ausgehen, dass Personen, die insoweit arbeitsfähig sind, dies auch nach Beendigung ihrer diesbezüglichen Arbeit sein werden, ihnen also bei Erfüllung der weiteren Voraussetzungen in Zukunft auch gegebenenfalls Leistungen aus der Arbeitslosenversicherung zustehen. Eine Beitragspflicht wie im Fall des Bf ist somit aber unter Zugrundelegung einer zulässigen Durchschnittsbetrachtung des Gesetzgebers nicht verfassungswidrig.

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