Zeiten des Bezuges eines Vorschusses auf Arbeitslosengeld sind auf die Anspruchsdauer nicht anzurechnen
GZ 2006/08/0334, 23.05.2007
Die Beschwerdeführerin beantragte die Zuerkennung von Arbeitslosengeld, nachdem ihr Dienstverhältnis aufgrund der Insolvenz ihres Dienstgebers gem § 25 KO durch Austritt geendet hatte. Die Bf hatte noch Anspruch auf Kündigungsentschädigung und Urlaubsersatzleistung, weshalb ihr eine Vorschussleistung gewährt wurde. Infolge der Antragstellung im ersten Kalenderhalbjahr wurde die Höhe des Arbeitslosengeldes nach dem Entgelt des vorletzten Kalenderjahres bemessen. Die Bf vertritt nun die Ansicht, der Leistungsanspruch sei nach den Einkünften des letzten Kalenderjahres neu zu bemessen, weil das Ende des Kündigungsentschädigungszeitraumes in die zweite Kalenderjahrhälfte falle.
VwGH: Geht der Anspruch des Dienstnehmers auf Schadenersatz nach § 25 Abs 2 KO auf den Insolvenz-Ausfallgeld-Fonds über, bewirkt dieser Forderungsübergang, dass der Anspruch auf Arbeitslosengeld neu zu bemessen ist. Eine Neubemessung des Arbeitslosengeldes ist jedoch nicht dahingehend zu verstehen, dass die Höhe der Leistung neu zu berechnen ist. Um eine gleichheits- und verfassungsrechtliche Ungleichbehandlung auszuschließen, ist keineswegs darauf Bedacht zu nehmen, ob sich die Auszahlung der Kündigungsentschädigung bzw Urlaubsersatzleistung verzögert oder strittig ist. Eine sich daraus ergebende unterschiedliche Höhe des Arbeitslosengeldes wäre sachlich nicht zu rechtfertigen.