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Sozialrecht

VwGH: Zur Verpfändung von Pensionsansprüchen

Die Verpfändung bildet keinen Tatbestand des § 65 Abs 2 GSVG

20. 05. 2011
Gesetze: § 65 Abs 1 GSVG, § 65 Abs 2 GSVG, § 410 Abs 1 Z 6 ASVG
Schlagworte: Gewerbliches Sozialversicherungsrecht, Leistungsanspruch, Verpfändung, Zession, Zustimmung

GZ 2005/08/0012, 25.04.2007
Der Beschwerdeführer verpfändete mittels notariellen Pfandbestellungsvertrags seine pfändbaren Pensionsansprüche an seine Ehegattin zur Sicherung deren Unterhaltsansprüche und gab auch einen diesbezüglichen Verjährungsverzicht ab. Seitens der Sozialversicherungsanstalt der gewerblichen Wirtschaft wurde die Zustimmung zur Zession der gewährten vorzeitigen Alterspension bei langer Versicherungsdauer mangels objektivierten Interesses bescheidmäßig abgelehnt.
VwGH: Die Zustimmung zur Übertragung von Leistungsansprüchen gem § 65 Abs 2 GSVG erfordert einen Antrag des Anspruchsberechtigten und erfolgt nicht von Amts wegen. Eine solche Übertragung oder Verpfändung setzt allerdings voraus, dass eine Anspruchsberechtigung vorliegt, die bloße Anwartschaft reicht noch nicht aus. Weder der Gesetzeswortlaut noch die Erläuterungen zu § 65 Abs 2 GSVG sehen jedoch vor, dass auch für die Verpfändung eine solche Zustimmung erforderlich wäre, sodass diese nur gem § 65 Abs 1 GSVG rechtswirksam erfolgen kann.

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