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Sozialrecht

VwGH: Zur zeitlichen Befristung der Ausnahme von der Pflichtversicherung nach GSVG

Der Antrag für eine Ausnahme von der Pflichtversicherung für lediglich in geringfügigem Umfang Gewerbetreibende muss nach Ablauf eines Kalenderjahres jeweils neu gestellt werden

20. 05. 2011
Gesetze: § 2 Abs 1 Z 1 GSVG, § 25 Abs 4 Z 2 lit b GSVG, § 4 Abs 1 Z 7 GSVG
Schlagworte: Gewerbliches Sozialversicherungsrecht, Pflichtversicherung, Ausnahme, Gewerbetreibende, Zusatzverdienst

GZ 2005/08/0013, 25.04.2007
Die Beschwerdeführerin wurde als Gewerbetreibende zunächst von der Pensions- und Krankenversicherung nach GSVG ausgenommen. Aufgrund ihrer tatsächlich erzielten Einkünfte aus selbständiger Tätigkeit wurde diese Ausnahme von der Pflichtversicherung jedoch rückwirkend aberkannt. Der Antrag auf neuerliche Befreiung von der Pflichtversicherung wurde mit der Begründung abgelehnt, dass in den letzten 60 Kalendermonaten eine Pflichtversicherung von nicht mehr als 12 Kalendermonate nach den Bestimmungen des GSVG vorliegen darf.
VwGH: Indem durch den Gesetzgeber die Möglichkeit einer Ausnahme von der Pflichtversicherung in der Kranken- und Pensionsversicherung nach GSVG geschaffen wurde, wurde der Umstand berücksichtigt, dass Gewerbetreibende auch nur in geringem Umfang tätig werden und insbesondere ihren Lebensunterhalt durch diese Tätigkeit nicht bestreiten, sondern nur einen Zusatzverdienst betreiben. Die Voraussetzungen für eine Ausnahme iSd § 4 Abs 1 Z 7 GSVG müssen im Zeitpunkt der Antragstellung erfüllt sein und deren Vorliegen ist bezogen auf das jeweilige Kalenderjahr zu prüfen. Nach Ablauf dieses Kalenderjahres muss der Antrag neuerlich gestellt und die Voraussetzungen erneut geprüft werden.

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